Zufluss von Honoraren bei Einschaltung einer Managementgesellschaft
Anforderungen an die Substantiierung eines Beweisantrags
Stellung eines ausländischen Zeugen in der mündlichen Verhandlung
Steuerhinterziehung bei Einschaltung einer Verrechnungsstelle zur Verschleierung von Honoraren
Leitsatz
1. Weist ein Ingenieur eine Managementgesellschaft an, seine Arbeitsstunden gegenüber seinen Auftraggebern abzurechnen, die
entsprechenden Zahlungen entgegenzunehmen und nach seinen Weisungen auf verschiedene Konten weiterzuleiten, ist ihm das Entgelt
als Einkünfte aus selbstständiger oder nichtselbstständiger Arbeit zugeflossen.
2. Ein Antrag auf Zeugenvernehmung ist nicht ausreichend substantiiert, wenn er keine konkreten Tatsachen benennt, zu der
der Zeuge aussagen könnte und keine Adresse angibt, unter der der Zeugen zu laden ist.
3. Ein im Ausland ansässiger Zeuge muss ohne Ladung in der mündlichen Verhandlung gestellt werden.
4. Hat der Steuerpflichtige zur Abrechnung seiner Arbeitsstunden Managementgesellschaften eingeschaltet, deren einzige Funktion
es war, erhaltene Zahlungen teilweise auf ausländische Konten umzuleiten, um diese vor dem Finanzamt zu verschleiern, begeht
er eine vorsätzliche Steuerhinterziehung, so dass sich die Festsetzungsfrist für die hinterzogenen Steuern auf 10 Jahre beläuft.
Fundstelle(n): EFG 2013 S. 435 Nr. 6 IWB-Kurznachricht Nr. 9/2013 S. 298 StBW 2013 S. 198 Nr. 5 EAAAE-29645
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Online-Dokument
FG Baden-Württemberg, Urteil v. 30.01.2012 - 10 K 5492/08
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