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Hessisches Finanzgericht Urteil v. - 1 K 2343/08 EFG 2013 S. 510 Nr. 7

Gesetze: EStG § 15bEStG § 20 Abs. 1EStG § 20 Abs. 2b Art. 3 Abs. 1 Art. 19 Abs. 4

Vorliegen eines vorgefertigten Konzepts i.S.d. § 15b EStG

Leitsatz

  1. Ein vorgefertigtes Konzept i.S.d. § 15b Abs. 1 EStG ist ein Gesamtplan von einer Anlage, der durch die Entwicklung einzelner oder einer Vielzahl aufeinander abgestimmter Leistungen und Maßnahmen die Erreichung des angestrebten Ziels – hier das Generieren hoher verrechenbarer Verluste in der Anfangsphase einer Investition – ermöglichen soll und der jedenfalls in seinen wesentlichen Grundzügen vom Interessenten verwendet werden kann und auch in einer Vielzahl anderer Fälle unabhängig von der äußeren Gestaltung im Einzelnen verwendbar ist.

  2. Das Bewerben und Vermarkten eines derartigen Plans gegenüber einem größeren Verkehrskreis mittels unterschiedlicher Medien kommt dabei allenfalls indizielle Bedeutung zu.

  3. Die Gründung einer Gesellschaft zum Zwecke des Erwerbs einer zu 100 % fremdfinanzierten Inhaberschuldverschreibung mit Bonusabrede bei Kopplung des variablen Bonuszins an die Entwicklung eines Indexwertes durch deren einzige Kommanditistin und der ist als ein Steuerstundungsmodell i.S.d. § 15b Abs. 1 EStG anzusehen.

  4. Die Vorschrift des § 15 b EStG ist nicht verfassungswidrig.

Fundstelle(n):
BB 2013 S. 790 Nr. 14
EFG 2013 S. 510 Nr. 7
EStB 2013 S. 230 Nr. 6
NWB-EV 2013 S. 147 Nr. 5
KAAAE-29643

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Hessisches Finanzgericht, Urteil v. 17.10.2012 - 1 K 2343/08

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