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StuB 4/2013 S. 160

Sofortiger Pensionseinbehalt auch bei aufgeschobener Gehaltszahlung

Nach den Bestimmungen der Versorgungsgesetze erhalten Beamte und Soldaten, die vor Erreichen der Altersgrenze pensioniert werden und im Ruhestand ein Erwerbseinkommen beziehen, entsprechend geringere Versorgungsbezüge, wenn das zusätzliche Einkommen bestimmte Grenzen übersteigt; 20 % der Versorgungsbezüge verbleiben ihnen aber in jedem Fall. Dies gilt auch, wenn der Ruheständler für seine Arbeitsleistung ein geringes monatliches Gehalt erhält, aber zu einem späteren Zeitpunkt einen hohen Betrag bekommt. Im Streitfall verdiente ein Soldat nach seiner Frühpensionierung monatlich nur ca. 300 € hinzu. Zugleich sagte ihm der Arbeitgeber vertraglich eine Pension zu, aufgrund derer ihm nach neun Jahren ca. 190.000 € ausgezahlt wurden. Das Gericht hat diesen Betrag als aufgeschobene Gehaltszahlung...

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