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BGH 14.12.2012 V ZR 224/11, NWB 8/2013 S. 496

Wohnungseigentumsrecht | Zustimmungserfordernis aller Eigentümer für erhebliche optische Veränderung des Gebäudes

Die Kläger wenden sich gegen Beschlüsse der WEG, die vorsehen, die sanierungsbedürftigen hölzernen Balkonbrüstungen durch solche aus Stahl und Glas zu ersetzen. Dazu stellt der BGH fest, dass eine wie hier geplante erhebliche optische Veränderung stets ein Nachteil im Sinne des Gesetzes ist (§ 22 Abs. 1 Satz 1, § 14 Nr. 1 WEG) und damit grds. die Zustimmung aller Eigentümer erfordert. Die Minderheit muss sich nicht dem Geschmack der Mehrheit fügen. Das gilt jedoch nur, wenn und soweit die Entscheidung nicht anderweitig der Mehrheitsmacht unterworfen ist. Das ist der Fall, wenn es sich gleichzeitig [i]Riecke, NWB 20/2012 S. 1671um eine modernisierende Instandsetzung (§ 22 Abs. 3, § 21 Abs. 5 Nr. 2, § 21 Abs. 3 WEG – einfache Stimmenmehrheit) oder eine Modernisierungsmaßnahme (§ 22 Abs. 2 WEG, § 559 Abs. 1 BGB3/4 -Mehrheit) handelt. Letzt...

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