BMF - IV D 2 – S 7200/07/10010 :017 BStBl 2013 I S. 182

Umsatzsteuer; Umsatzsteuerrechtliche Behandlung des Staatsdrittels bei Maßnahmen nach §§ 3, 13 des Eisenbahnkreuzungsgesetzes (EBKrG)

Bezug:

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Wird an Kreuzungen von Schienenwegen und Straßen eine Baumaßnahme nach § 3 EBKrG durchgeführt, so tragen die Beteiligten – die Träger der Baulast des kreuzenden Schienenweges und der kreuzenden Straße – nach § 13 Absatz 1 EBKrG je ein Drittel der Kosten. Das letzte Drittel der Kosten trägt bei Kreuzungen mit einem Schienenweg einer Eisenbahn des Bundes der Bund, in allen sonstigen Fällen das Land (sog. Staatsdrittel).

Übernimmt ein Beteiligter die Durchführung der Maßnahme nach § 3 EBKrG, so erfüllt er dadurch nicht nur die eigenen, sondern auch die gesetzlichen Verpflichtungen des anderen Baulastträgers. Die Zahlungen des anderen Baulastträgers nach § 13 Absatz 1 Satz 1 EBKrG für die Erfüllung dieser Aufgabe sind Entgelt für eine steuerbare Leistung.

Aus der bloßen Kostentragungspflicht des Bundes oder des Landes nach § 13 Absatz 1 Satz 2 EBKrG ergibt sich nicht, dass an den Träger des Staatsdrittels insoweit eine Leistung erbracht wird (vgl. ). Zahlungen aus diesem Rechtsgrund sind nicht steuerbare, echte Zuschüsse. Das gilt auch in den Fällen, in denen der Baulastträger, der die Baumaßnahme vom anderen Beteiligten durchführen lässt, gleichzeitig Träger des Staatsdrittels ist und aus diesem Grunde zwei Drittel der Kosten aufbringen muss.

Die Grundsätze dieses Schreibens gelten für alle offenen Fälle. Bei vor dem über Maßnahmen nach §§ 3, 13 EBKrG getroffenen Kreuzungsvereinbarungen wird es nicht beanstandet, wenn die Kostenbeteiligten das Staatsdrittel einvernehmlich als Entgelt für eine steuerpflichtige Leistung an den Träger des Staatsdrittels behandeln.

Das wird aufgehoben, soweit es den Grundsätzen dieses Schreibens widerspricht.

BMF v. - IV D 2 – S 7200/07/10010 :017


Fundstelle(n):
BStBl 2013 I Seite 182
DStR 2013 S. 260 Nr. 6
StB 2013 S. 61 Nr. 3
UR 2013 S. 239 Nr. 6
UVR 2013 S. 134 Nr. 5
YAAAE-29300