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FG München Urteil v. - 6 K 4073/09 EFG 2013 S. 473 Nr. 6

Gesetze: UmwStG 1995 § 3 S. 1, UmwStG 1995 § 14 S. 2, UmwStG 1995 § 14 S. 3, AO § 175 Abs. 1 S. 1 Nr. 2

Bei rückwirkendem Formwechsel einer Kapitalgesellschaft in eine Personengesellschaft

Ausübung des Bewertungswahlrechts nach § 3 S. 1 UmwStG 1995 trotz Bestandskraft der Steuerbescheide

Leitsatz

1. Wird erst nach der Erstellung der Bilanz, der Abgabe der Steuererklärungen und dem Eintritt der Bestandskraft der darauf ergangenen Steuerbescheide, aber noch innerhalb der Achtmonatefrist des § 14 S. 3 UmwStG für eine Kapitalgesellschaft der zum 31.12. des Streitjahres zurückwirkende Formwechsel in eine Personengesellschaft beschlossen, so kann das Wahlrecht zum Ansatz der Teilwerte der übertragenen Wirtschaftsgüter nach § 3 S. 1 UmwStG trotz der Bestandskraft der Steuerbescheide ausgeübt werden; die bestandskräftigen Steuerbescheide sind insoweit nach § 175 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 AO zu ändern.

2. Neben der steuerlichen Schlussbilanz ist zweckmäßigerweise eine weitere Bilanz zu erstellen, wenn die umgewandelte Kapitalgesellschaft in der steuerlichen Schlussbilanz nicht die Buchwerte ansetzt. Das Bewertungswahlrecht des § 3 UmwStG wird durch den Ansatz in der steuerlichen Schlussbilanz ausgeübt. Die wirksame Ausübung des Wahlrechts ist nach der Rechtsprechung des BFH nicht davon abhängig, ob die Gesellschafterversammlung die Bilanz festgestellt hat (im Streitfall: wirksame Wahlrechtsausübung durch Einreichung einer vom Geschäftsführer der GmbH unterschriebenen Körperschaftsteuererklärung samt einer Übertragungsbilanz mit Teilwerten).

Tatbestand

Fundstelle(n):
BB 2013 S. 2605 Nr. 43
DStR 2013 S. 8 Nr. 26
DStRE 2013 S. 928 Nr. 15
EFG 2013 S. 473 Nr. 6
KÖSDI 2013 S. 18357 Nr. 5
Ubg 2013 S. 533 Nr. 8
RAAAE-29136

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FG München, Urteil v. 25.09.2012 - 6 K 4073/09

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