Zurechnung von Einkünften aus der Vermietung und Verpachtung von Immobilien, die im Alleineigentum eines Ehegatten stehen
Leitsatz
1. Einkünfte nach § 21 Abs. 1 Nr. 1 EStG werden von demjenigen erzielt, der die Vermietertätigkeit ausübt.
2. Vermieter in diesem Sinne ist derjenige, der die rechtliche oder tatsächliche Macht hat, die Wohnung einem anderen gegen
Entgelt zur Nutzung zu überlassen und der Träger der Rechte und Pflichten aus einem Miet- oder Pachtvertrag ist. Nicht maßgebend
ist, ob ein Steuerpflichtiger rechtlicher oder wirtschaftlicher Eigentümer des Mietobjekts ist und wem letztlich das wirtschaftliche
Ergebnis der Vermietung zugute kommt.
3. Denkbar erscheint es auch, dass eine Ehegatten-Innengesellschaft, vertreten durch einen im Außenverhältnis handelnden Ehegatten,
Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung erzielt. So verhielt es sich im Streitfall erst, nachdem der Eigentümer-Ehegatte
im Rahmen der Vermögensauseinandersetzung anlässlich der Trennung dem anderen Ehegatten einen Quotennießbrauch von 50 % der
Einkünfte eingeräumt hat.
Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:
Fundstelle(n): EFG 2013 S. 361 Nr. 5 NWB-Eilnachricht Nr. 18/2013 S. 1374 MAAAE-29129
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FG des Saarlandes, Urteil v. 18.12.2012 - 1 K 1628/10
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