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FG des Saarlandes Urteil v. - 2 K 1020/09

Gesetze: EStG 2009 § 12 Nr. 5EStG 2009 § 9 Abs. 6EStG 2009 § 52 Abs. 23dEStG 2009 § 52 Abs. 30a Fassung: 2011-12-07 EStG § 9 Abs. 1 S. 1EStG § 10 Abs. 1 Nr. 7 BeitrRlUmsG Art. 2 Nr. 34 Buchst. d BeitrRlUmsG Art. 2 Nr. 34 Buchst. g GGArt. 20 Abs. 3 GG Art. 3 Abs. 1

Aufwendungen für ein Erststudium im unmittelbaren Anschluss an die schulische Ausbildung ohne Bezug zu einem Dienstverhältnis sind keine vorweggenommenen Werbungskosten

Leitsatz

1. Ausbildungskosten, die im Rahmen eines Erststudiums oder einer erstmaligen Berufsausbildung im unmittelbaren Anschluss an die schulische Ausbildung ohne Bezug zu einem Dienstverhältnis anfallen, sind gem. § 9 Abs. 6, § 12 Nr. 5 i. d. F. des BeitrRLUmsG v. keine Werbungskosten.

2. Die gem. § 52 Abs. 23d und 30a EStG rückwirkend bereits ab dem Veranlagungszeitraum 2004 anzuwendenden Vorschriften verstoßen weder gegen den Gleichheitsgrundsatz noch gegen das Rückwirkungsverbot des Art. 20 Abs. 3 GG (so auch ; ).

Fundstelle(n):
TAAAE-29118

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FG des Saarlandes, Urteil v. 04.04.2012 - 2 K 1020/09

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