Zuständigkeit für die Durchführung einer Außenprüfung bei natürlicher Person
Voraussetzung für das Vorliegen eines Familienwohnsitzes
Treu und Glaube hinsichtlich der Berufung auf die Unzuständigkeit der Finanzbehörde bei Einreichung der Einkommensteuererklärungen
bei unzuständigem Finanzamt
Leitsatz
1. Zuständig für die Durchführung der Außenprüfung bei einer natürlichen Person ist die für die Besteuerung nach dem Einkommen
und Vermögen zuständige Finanzbehörde am Familienwohnsitz.
2. Maßgeblich für die Bestimmung des Familienwohnsitzes sind die Wohnverhältnisse im Zeitpunkt des Erlasses der Prüfungsanordnung
und nicht die Verhältnisse während des jeweiligen Veranlagungszeitraums.
3. Der Annahme des Familienwohnsitzes nach § 19 Abs. 1 Satz 2 2. HS AO steht nicht entgegen, dass die Kinder des Steuerpflichtigen
zum Zeitpunkt des Erlasses der Prüfungsanordnung bereits volljährig sind und nicht mehr im elterlichen Haushalt leben.
4. Die Einreichung von Steuererklärungen bei einem örtlich unzuständigen Finanzamt ist nicht als Einverständniserklärung des
Steuerpflichtigen zu einer Zuständigkeitsvereinbarung i. S. des § 27 AO zu qualifizieren.
5. Die BpO ist als bloße Verwaltungsregelung nicht geeignet, eine Zuständigkeitsregelung zu treffen, sondern setzt die Erfüllung
der formellgesetzlich geregelten Zuständigkeitsvoraussetzungen voraus.
6. § 127 AO ist auf die Ermessensvorschriften der §§ 193 bzw. 194 AO nicht anwendbar.
7. Der Grundsatz von Treu und Glauben steht der Berechtigung, sich auf die örtliche Unzuständigkeit der Finanzbehörde für
den Erlass der Prüfungsanordnung zu berufen, auch dann nicht entgegen, wenn der Steuerpflichtige seine Einkommensteuererklärung
unter Angabe eines falschen Wohnsitzes bei der unzuständigen Finanzbehörde einreicht, dieser jedoch bereits vor Erlass der
Prüfungsanordnung die tatsächlichen Wohnverhältnisse bekannt geworden sind.
Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:
Fundstelle(n): EFG 2009 S. 1182 Nr. 15 JAAAE-29117
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Online-Dokument
FG Baden-Württemberg, Urteil v. 18.03.2009 - 4 K 91/07
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