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Hessisches Finanzgericht Urteil v. - 11 K 3175/09 EFG 2013 S. 503 Nr. 7

Gesetze: EStG § 15b Abs. 4, EStG § 15 Abs. 2, DBA Großbritannien Art. 7 Abs. 3, DBA Großbritannien Art. 2 Abs. 3

Anwendbarkeit der Gepräge-Regelung des § 15 Abs. 3 Nr. 2 EStG auf ausländische Gesellschaft – Ausübung des Wahlrechts zur Gewinnermittlung nach § 4 Abs. 3 EStG durch einen nach ausländischem Recht erstellten Jahresabschluss

Leitsatz

  1. Zur abkommensrechtlichen Abgrenzung der Einkunftsarten ist die Gepräge-Regelung des § 15 Abs. 3 Nr. 2 EStG nicht maßgeblich.

  2. Sind die Einkünfte abkommensrechtlich dem deutschen Besteuerungsrecht zuzuordnen, findet die in § 15 Abs. 3 Nr. 2 EStG geregelte Fiktion eines Gewerbebetriebs auch für eine vermögensverwaltende ausländische Personengesellschaft Anwendung, wenn sie nach ihrem rechtlichen Aufbau und ihrer wirtschaftlichen Gestaltung einer inländischen Personengesellschaft entspricht.

  3. Eine Einschränkung des Wahlrecht zur Gewinnermittlung durch Überschussrechnung nach § 4 Abs. 3 EStG besteht für die ausländische Personengesellschaft, die nach ausländischem Recht einen Jahresabschluss erstellt hat, nicht. Es bedarf auch keiner Identität zwischen der Gewinnermittlung nach ausländischem Recht und dem in Inland zu versteuernden Gewinn.

  4. Die Gestaltung des An- und Verkaufs von Edelmetallen über eine Partnership unter Einbindung einer allein geschäftsführenden aber nicht gewinnmäßig und vermögensmäßig beteiligten Limited führt ohne das Vorliegen einer modellhaften Gestaltung aufgrund eines vorgefertigten Konzepts nicht per se zu einem Steuerstundungsmodell i.S.d. § 15b EStG.

Fundstelle(n):
BB 2013 S. 2008 Nr. 34
BB 2013 S. 405 Nr. 8
DStR 2013 S. 8 Nr. 16
DStRE 2013 S. 513 Nr. 9
EFG 2013 S. 503 Nr. 7
EStB 2013 S. 229 Nr. 6
FR 2013 S. 286 Nr. 6
IStR 2013 S. 157 Nr. 4
Ubg 2013 S. 393 Nr. 6
PAAAE-29115

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Hessisches Finanzgericht, Urteil v. 15.11.2012 - 11 K 3175/09

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