OFD Magdeburg - S 7300-123-St 244

Zeitpunkt des Vorsteuerabzugs bei berichtigten Rechnungen –  (PannonGép Centrum)

In seinem Urteil vom ( Pannon Gép Centrum kft, UR 2010, 693) führt der EuGH aus, dass der aufgrund fehlerhafter Angaben in einer Rechnung ursprünglich zu Unrecht geltend gemachte Vorsteuerabzug erhalten bleibt, wenn die materiellrechtlichen Voraussetzungen für den Vorsteuerabzug erfüllt sind und der Steuerpflichtige der Finanzbehörde vor Erlass ihrer Entscheidung eine berichtigte (ordnungsgemäße) Rechnung zugeleitet hat.

Auswirkungen des

Nach den nationalen Regelungen des § 15 Abs. 1 Nr. 1 Satz 2 UStG ist das Vorliegen einer ordnungsgemäßen Rechnung i. S. d. § 14 Abs. 4 UStG Grundvoraussetzung für die Gewährung des Vorsteuerabzugs. Die Ausübung des Rechts auf Vorsteuerabzug wird daher verwehrt, wenn die Rechnung einen irgendwie gearteten Formfehler enthält, weil – auch wenn die Rechnung sachlich richtig ist – die materiell-rechtlichen nationalen Voraussetzungen für den Vorsteuerabzug bei einer formellfehlerhaften Rechnung nicht erfüllt sind.

Im Fall von Rechnungsberichtigungen nach § 31 Abs. 5 UStDV kann der Vorsteuerabzug gemäß A 192 Abs. 5 UStR erst zu dem Zeitpunkt in Anspruch genommen werden, in dem die Berichtigung erfolgte und diese dem Rechnungsempfänger übermittel wurde.

Der EuGH hatte bereits mit (Terra Baubedarf-Handel GmbH) hinsichtlich des Zeitpunkts der Inanspruchnahme des Vorsteuerabzugs entschieden, dass der Vorsteuerabzug erst zu dem Zeitpunkt gewährt werden kann, in dem sowohl die sachlichen als auch die formellen Voraussetzungen für den Vorsteuerabzug erstmals vorliegen.

Auf Bund-Länder-Ebene sowie in der Fachliteratur [1]

wurde die Auslegung des EuGH-Urteils vom 15.07.2010kontrovers diskutiert.

Das BMF hat sich mit Schreiben vom dahingehend positioniert, dass der (Pannon Gép Centrum) nicht entschieden hat, dass eine Rechnungsberichtigung auf den Zeitpunkt der erstmaligen Rechnungserteilung zurückwirkt.

Mit und mit , UR 2011, 505) die Auslegung des BMF bestätigt. Trotz des EuGH-Urteils besteht kein Anlass, von den bisherigen Grundsätzen zum Zeitpunkt des Vorsteuerabzugs bei berichtigten Rechnungen abzuweichen.

Etwaige Anträge auf Anwendung des EuGH-Urteils sind unter Hinweis auf die geltenden nationalen Regelungen und auf die bisherige BFH-Rechtsprechung [2]

abzuweisen. Im Rahmen eines Rechtsbehelfes war unter Hinweis auf das beim BFH unter dem Aktenzeichen V B 94/10 anhängige Verfahren ein Ruhen des Rechtsbehelfsverfahrens i. S. d. § 363 Abs. 2 AO möglich.

Die Nichtzulassungsbeschwerde gegen das (veröffentlicht am ) zurückgewiesen worden.

Unter dem Aktenzeichen XI R 41/10 ist beim BFH erneut ein Verfahren anhängig, in welchem sich dieser mit der Frage der Rückwirkung einer Rechnungsberichtigung zu beschäftigen hat. Anträgen auf Ruhen des Verfahrens sind unter Hinweis auf dieses anhängige Verfahren gem. § 363 Abs. 2 AO stattzugeben. Da das Niedersächsische Finanzgericht in erster Instanz () die allgemeine Anwendung der Grundsätze des EuGH-Urteils abgelehnt hat, sind Anträge auf Aussetzung der Vollziehung abzulehnen.

Über beim Finanzgericht des Landes Sachsen-Anhalt anhängige Verfahren zu dieser Thematik bitte ich mich auch weiterhin formlos zu unterrichten.

OFD Magdeburg v. - S 7300-123-St 244

Fundstelle(n):
XAAAE-29053

1DStR 29/2001 S. 1475 ff. Anmerkungen zum EuGH-Urteil durch Dr. Christoph Wäger, Richter am BFH, München – anders: Wittmann in einer Anmerkung zum in der UR 2009 S. 247 ff.

2siehe u. a. und sowie vom und Abschnitt 15.2 Abs. 5 UStAE