1. Die Einreichung einer Klagebegründung ist keine Voraussetzung für die Prüfung der Erfolgsaussicht einer Klage.
2. Zur Prüfung der Erfolgsaussichten einer Klage wird dann, wenn eine Entscheidung der Behörde nach § 45 SGB X im Streit steht, in der Regel eine persönliche Einvernahme oder Vernehmung des betroffenen Leistungsberechtigten, auf dessen Verschulden sich gestützt wird oder bei dem ein Vertrauensschutz vorliegen könnte, erforderlich sein. Dies hat zur Folge, dass in derartigen Fällen zumeist die Voraussetzungen für die Bewilligung von Prozesskostenhilfe vorliegen dürften. Abstellen ist aber immer auf den konkreten Einzelfall (hier verneint nach einer Selbstanzeige).
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LSG Chemnitz, Beschluss v. 15.01.2013 - L 3 AS 1184/12 B PKH
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