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NWB Nr. 7 vom Seite 426

Regelung zur Zwangsbehandlung vom Bundesrat verabschiedet

[i] www.bmj.deDer Bundesrat hat am eine neue gesetzliche Grundlage für Behandlungen von Menschen verabschiedet, die aufgrund ihrer Krankheit nicht selbst frei entscheiden können und denen ohne Behandlung ein erheblicher gesundheitlicher Schaden droht. Damit können unter engen Voraussetzungen Kranke auch dann ärztlich behandelt S. 427werden, wenn ihnen die Fähigkeit zur freien Willensbildung fehlt. Eine Zwangsbehandlung darf nach der vorgesehenen Änderung in § 1906 Abs. 1 BGB nur im Rahmen einer stationären Unterbringung erfolgen, eine ambulante Zwangsbehandlung bleibt weiterhin unzulässig. Der Betreuer bedarf für seine Einwilligung in eine solche Behandlung zuvor der Genehmigung des Gerichts.

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