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Finanzgericht Düsseldorf Urteil v. - 5 K 3139/09 U

Gesetze: UStG § 4 Nr. 15RL 77/388/EWG Art. 13 Teil A Abs. 1 Buchst. f) SGB V § 219 Abs. 1SGB X § 80 Abs. 5

Umsatzsteuerbefreiung: Genossenschaftlicher Verbund gesetzlicher Krankenkassen i. S. d. § 219 SGB V – Datenverarbeitungsdienstleistungen gegen Kostenumlage

Leitsatz

  1. Die Umsatzsteuerbefreiung der Leistungen eines genossenschaftlichen Verbunds gesetzlicher Krankenkassen i. S. d. § 219 SGB V, der Datenverarbeitungsdienstleistungen gegen Kostenumlage an seine Mitglieder erbringt, folgt unmittelbar aus Art. 13 Teil A Abs. 1 Buchst. f) der 6. EG-Richtlinie, wonach Dienstleistungen von selbständigen Personenzusammenschlüssen steuerfrei sind, wenn die in ihnen zusammengeschlossenen Personen Tätigkeiten ausüben, die von der Steuer befreit sind.

  2. Die Befreiung führt nicht zu einer realen Gefahr von Wettbewerbsverzerrungen, da eine Auftragsvergabe an private Anbieter nach § 80 Abs. 5 Nr. 2 SGB X wegen der notwendigen Übernahme der Speicherung des gesamten Datenbestandes der Krankenkassen ausscheidet.

  3. Der Umstand, dass der Verbund in einzelnen Jahren Jahresüberschüsse in erheblicher Höhe erzielt hat, steht der Umsatzsteuerbefreiung nicht entgegen, wenn dies auf die in die Preise einkalkulierten Investitionsmaßnahmen beruht, die in den Jahren der Realisierung zu die Überschüsse ausgleichenden Verlusten führen.

Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:


Fundstelle(n):
YAAAE-28811

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Finanzgericht Düsseldorf, Urteil v. 04.04.2012 - 5 K 3139/09 U

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