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Finanzgericht Düsseldorf Beschluss v. - 4 Ko 3125/12 KF EFG 2013 S. 399 Nr. 5

Gesetze: StBGebV § 28 StBGebV § 40 Abs. 2 StBGebV § 40 Abs. 5 StBGebV § 45 RVG§ 2 Abs. 2 Satz 1 RVG-VV Vorbem. 3 Abs. 4 zu Teil 3 AO § 3 Abs. 4AO § 118AO § 152AO § 155 Abs. 1

Ermäßigung der Geschäftsgebühr nach § 40 Abs. 2 StBGebV – Prüfung der Festsetzung eines Verspätungszuschlags

Leitsatz

  1. Die Geschäftsgebühr für das Rechtsbehelfsverfahren ermäßigt sich gemäß § 40 Abs. 2 der StBGebV auch dann, wenn das Verfahren die Festsetzung eines Verspätungszuschlags betrifft; dies gilt auch, wenn die Behörde die Ermessenserwägungen erst im Einspruchsverfahren darlegt.

  2. Unter den Begriff des Steuerbescheides im Sinne des § 28 StBGebV fallen auch Bescheide über steuerliche Nebenleistungen.

  3. Die Geschäftsgebühr ist auch bei Steuerberatern nach § 45 StBGebV entsprechend den Regelungen des RVG zur Hälfte auf die Verfahrensgebühr für das finanzgerichtliche Verfahren anzurechnen.

Fundstelle(n):
DStR 2013 S. 13 Nr. 45
DStRE 2013 S. 1462 Nr. 23
EFG 2013 S. 399 Nr. 5
RAAAE-28809

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Finanzgericht Düsseldorf, Beschluss v. 07.01.2013 - 4 Ko 3125/12 KF

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