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FG München Urteil v. - 10 K 800/10 EFG 2013 S. 451 Nr. 6

Gesetze: EStG § 33

Kosten eines Ehescheidungsverfahrens als außergewöhnliche Belastungen

Leitsatz

1. Bei einer Ehescheidung sind die mit dem Gerichtsverfahren zusammenhängenden Kosten (Gerichts- und Anwaltskosten für Scheidung und Versorgungsausgleich – sog. Zwangsverbund, § 623 Abs. 1 ZPO) unabhängig von der Schuldfrage als zwangsläufig anzusehen und daher als außergewöhnliche Belastungen in Abzug zu bringen.

2. Alle weiteren mit der Scheidung zusammenhängenden Kosten – z. B. die Kosten für Scheidungsfolgesachen (vermögensrechtliche Regelungen, Ehegatten- /Kindesunterhalt, Umgangs- und Sorgerecht) – sind nicht als außergewöhnliche Belastungen abziehbar.

Tatbestand

Fundstelle(n):
DStZ 2013 S. 134 Nr. 5
EFG 2013 S. 451 Nr. 6
StBW 2013 S. 154 Nr. 4
EAAAE-28793

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FG München, Urteil v. 21.08.2012 - 10 K 800/10

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