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FG Berlin-Brandenburg Urteil v. - 10 K 10095/12

Gesetze: EStG § 74 Abs. 1 S. 1, EStG § 74 Abs. 1 S. 3, EStG § 74 Abs. 1 S. 4, EStG § 74 Abs. 2, SGB XII § 2 Abs. 1, SGB XII § 82 Abs. 1 S. 1, SGB XII § 82 Abs. 1 S. 2, SGB XII § 104 Abs. 1, SGB XII § 104 Abs. 2, SGB XII § 8 Nr. 1, SGB XII § 41, BSHG § 11, BSHG § 76, SGB II § 11 Abs. 1

Behördeninterne Erstattung von nachträglich festgesetztem Kindergeld durch die Familienkasse an den Sozialleistungsträger für ein volljähriges, im Haushalt eines Sozialleistungsempfängers lebendes, mit diesem aber keine Bedarfsgemeinschaft bildendes Kind

Abzweigung von Kindergeld von Amts wegen

keine Abzweigung nach Auszahlung des Kindergelds

Leitsatz

1. Hat ein kindergeldanspruchsberechtigter Elternteil vor dem Grundsicherung nach § 8 Nr. 1, §§ 41 ff. SGB XII bzw. Hilfe zum Lebensunterhalt nach den §§ 11 ff. des Bundesozialhilfegesetzes sowie nach dem Leistungen nach dem SGB II bezogen, hat sein volljähriges, einer Erstausbildung nachgehendes Kind zwar im Haushalt des Elternteils gelebt, mit diesem aber keine sozialhilferechtliche Bedarfsgemeinschaft gebildet, und ist das Kindergeld auch nicht nach § 74 Abs. 1 EtSG abgezweigt worden, so hat der Sozialleistungsträger einen Erstattungsanspruch bezüglich des Kindergeldes nach § 74 Abs. 2 EStG i. V. m. § 104 Abs. 2 SGB X.

2. Eine Abzweigung von Kindergeld nach § 74 Abs. 1 EStG kann auch von Amts wegen ohne vorherigen Antrag erfolgen, wenn die Familienkasse zum maßgeblichen Zeitpunkt der Kindergeldfestsetzung hinreichende positive Kenntnis vom Vorliegen der Abzweigungsvoraussetzungen hat.

3. Kindergeld für ein volljähriges Kind ist als Einkommen eines Hilfeempfängers i. S. v. § 82 Abs. 1 S. 1 SGB XII anzusehen; eine entsprechende Anwendung der für minderjährige Kinder geltenden Regelung des § 82 Abs.1 S. 2 SGB XII auf volljährige Kinder kommt nicht in Betracht.

4. Wurde Kindergeld bereits an einen Sozialleistungsträger erstattet, kann es wegen der durch die Auszahlung eingetretenen Erfüllung des Kindergeldanspruchs nicht mehr nach § 74 Abs. 1 S. 1 oder S. 3 EStG an das Kind abgezweigt werden.

Fundstelle(n):
UAAAE-28792

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FG Berlin-Brandenburg, Urteil v. 09.08.2012 - 10 K 10095/12

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