Verdeckte Gewinnausschüttungen
11. Aufl. 2013
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VI. Berater- oder Subunternehmerverträge mit Gesellschaftern (bzw. Gesellschafter-Geschäftsführern)
Ballof, GmbH-Berater, GmbH-Steuerpraxis 2002, 113; Koenig, Steuerrechtliche Zulässigkeit von Beraterverträgen zwischen GmbH und Gesellschafter-Geschäftsführer, INF 1996, 673; Janssen, Berater- oder Subunternehmervertrag des Gesellschafters mit seiner GmbH zulässig, GStB 2008, 180; Pflüger, Gesellschafter-Geschäftsführer als Subunternehmer der eigenen GmbH, GStB 2004, 15; Neumann, Beratervertrag eines Gesellschafters mit seiner GmbH, GmbH-StB 2001, 235.
1260Der von einem Gesellschafter(-Geschäftsführer) mit seiner GmbH abgeschlossene Beratervertrag hat, wenn er – wie alle Vereinbarungen zwischen Gesellschaft und Gesellschafter – eine Prüfung am Drittvergleichsmaßstab besteht, nichts mit einem zugleich bestehenden Anstellungsverhältnis des Gesellschafters als Gf (oder sonstiger Arbeitnehmer) zu tun, daher wird er hier systematisch nicht unter der Überschrift „I. Der Anstellungsvertrag des GesGf" erörtert. Die von der Rspr. angenommene Rückwirkung selbst eines anzuerkennenden Beratervertrages auf die Angemessenheit der Vergütung im Anstellungsverhältnis (vgl. dazu im Folgenden Rn 1304) ist daher unberechtigt.
Während die Finanzverwaltung mit der Anerkennung von Beraterverträgen durch Gesellschafter bei Einhaltung der nachgenannten Kriterien i. d. R. keine Probleme hat, gibt es bei Berater- oder Subunternehmerverträgen der Gesellschaft mit GesGf immer wieder Versuche eine Vergütung, die der GesGf als Berater oder Subunternehmer der Gesellschaft erhält, als Teil der Vergütung aus dem Anstellungsverhältnis anzusehen. Gewöhnlich wird dann eine Angemessenheitsprüfung für das Gehalt zzgl. der Beratervergütungen vorgenommen und die Zahlungen werden, soweit sie danach nach Ansicht der Verwaltung überhöht sind, als vGA eingestuft.