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BFH 10.10.2012 VIII R 44/10, NWB 6/2013 S. 338

Einkommensteuer | Übezimmer einer Musikerin als häusliches Arbeitszimmer

Nach dem ist ein in die häusliche Sphäre eingebundenes Übezimmer einer selbständig tätigen Berufsmusikerin, das zur Lagerung von Noten, Partituren, CDs und musikwissenschaftlicher Literatur sowie für das Präparieren der Klarinettenmundstücke und das Erarbeiten, Einstudieren und Proben der aufzuführenden Musikstücke genutzt [i]Geserich, NWB 6/2012 S. 448wird, ein häusliches Arbeitszimmer i. S. des § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 6b EStG.

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