BGH Urteil v. - IX ZR 1/12

Insolvenzanfechtung von Zahlungen eines insolventen Kraftfahrzeughändlers: Inhaltskontrolle für eine Formularklausel über die Händlereinkaufsfinanzierung mittels eines durch Lastschriftabzug zu tilgenden Bankdarlehens; kongruente Deckung bei Erteilung eines Abbuchungsauftrags zur Begleichung unternehmensbezogener Verbindlichkeiten

Leitsatz

1. Die klauselmäßige Vereinbarung, Darlehen einer inländischen Bank zur Händlereinkaufsfinanzierung durch Lastschrifteinzug im Abbuchungsauftragsverfahren zu tilgen, ist wirksam (Abgrenzung zu BGH, , VIII ZR 96/07, WM 2010, 277).

2. Erteilt ein dazu nicht verpflichteter Unternehmer seiner Bank zur Begleichung unternehmensbezogener Verbindlichkeiten einen Abbuchungsauftrag zugunsten bestimmter Gläubiger, so führt diese Zahlungsweise als im unternehmerischen Geschäftsverkehr üblich zu einer Deckung, die ihrer Art nach kongruent ist.

Gesetze: § 307 Abs 1 BGB, § 130 InsO, § 131 InsO

Instanzenzug: Hanseatisches Az: 13 U 58/11vorgehend Az: 311 O 213/10

Tatbestand

1Über das Vermögen der Schuldnerin wurde aufgrund eines Eigenantrags vom am das Insolvenzverfahren eröffnet und der Kläger zum Verwalter bestellt. Die Schuldnerin handelte mit Kraftfahrzeugen, deren Einkauf die Beklagte nach Maßgabe eines von ihr verwendeten formularmäßigen Rahmenvertrages vom finanzierte. Die Laufzeit der Einzeldarlehen betrug längstens 11 Monate; bei früherem Verkauf der finanzierten Kraftfahrzeuge waren sie sofort zurückzuführen. Nach 120, 180 und 240 Tagen Laufzeit wurden jeweils Teiltilgungen der Einzeldarlehen in Höhe von 10 vom Hundert fällig. Für die festen Teiltilgungen, die Darlehenstilgungen am Laufzeitende und die monatlichen Zinsen wurden nach dem Rahmenvertrag Zahlungen im Abbuchungsverfahren von einem bestimmten Konto der Schuldnerin bei ihrer Hausbank vereinbart. Die Schuldnerin erteilte ihrer Hausbank (Sparkasse) einen entsprechenden Abbuchungsauftrag.

2Die Beklagte zog am einen Betrag von 1.223,53 € als feste Teiltilgung des Einzeldarlehens für das Fahrzeug Nr. 35472, am einen Betrag von 8.564,70 € als Restrate des Einzeldarlehens für das genannte Fahrzeug und am einen Betrag von 383,40 € für Zinsen von dem Konto der bereits zahlungsunfähigen Schuldnerin ein. Der Kläger hat diese Rechtshandlungen der Beklagten als inkongruente Deckungen angefochten und verlangt die eingezogenen Beträge zur Masse zurück.

3Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Das Berufungsgericht hat die Beklagte im Umfang der nur teilweise eingelegten Berufung verurteilt und die Revision zugelassen, mit der die Beklagte ihren Klagabweisungsantrag weiterverfolgt.

Gründe

4Die Revision ist begründet. Sie führt zur Wiederherstellung des landgerichtlichen Urteils.

I.

5Das Berufungsgericht hat angenommen, die Beklagte habe durch die Forderungseinzüge eine inkongruente Befriedigung erlangt, die gemäß § 131 Abs. 1 Nr. 2 InsO anfechtbar sei. Die der Schuldnerin im Rahmenvertrag mit der Beklagten auferlegte Teilnahme am Abbuchungsauftragsverfahren benachteilige sie entgegen den Geboten von Treu und Glauben unangemessen und sei daher nach § 307 Abs. 1 BGB unwirksam. Der Abbuchungsauftrag greife in schwerwiegender Weise in die wirtschaftliche Dispositionsfreiheit des Auftraggebers ein, weil er das Ob und Wann einer Zahlung in die Hände des Begünstigten gebe. Der Schuldner trage das Risiko, vom begünstigten Gläubiger unbegründete Forderungseinzüge zurückzuverlangen. Habe der Gläubiger wegen der Unwirksamkeit der Klausel keinen Anspruch gegen den Schuldner darauf, seine Forderungen im Abbuchungsauftragsverfahren einziehen zu können, sei diese Deckung ihrer Art nach inkongruent. Auf die konkrete Verdächtigkeit der Leistungsart und das Wissen der Beteiligten, außerhalb eines wirksam vereinbarten Zahlungsweges zu handeln, komme es nicht an. Es liege bei der Wahl des Abbuchungsauftragsverfahrens auch keine mit der Verkehrssitte oder Handelsbräuchen im Einklang stehende geringfügige Abweichung von der vertragsmäßig geschuldeten Erfüllungsart vor. Das komme nur innerhalb laufender Geschäftsbeziehungen in Betracht, in denen regelmäßig gleichbleibende Zahlungen zu entrichten seien. Hier sei es zur Einkaufsfinanzierung der Fahrzeuge, mit denen die Schuldnerin handelte, um die Tilgung unterschiedlich hoher Kredite gegangen, so dass die Schuldnerin Anlass gehabt habe, die jeweils angeforderten Beträge zu überprüfen. Eine weitergehend übliche Verwendung des Abbuchungsauftragsverfahrens im Zahlungsverkehr behaupte auch die Beklagte nicht.

II.

6Dagegen rügt die Revision: Die Beklagte habe vorgetragen, nach der Praxis der Vertragsparteien seien von der Schuldnerin jeweils 40 Tage vor dem Einzug von Darlehensteil- und -resttilgungen die angeforderten Beträge schriftlich mitgeteilt worden. Die mitgeteilten Kontoauszüge und Zinsabrechnungen seien vertraglich zudem 14 Tage nach Zugang von der Schuldnerin genehmigt gewesen, wenn sie nicht innerhalb der Frist schriftlich widersprochen habe. Das habe beiden Vertragsparteien mehr Sicherheit geboten als das Klauselwerk aus der Mineralölbranche, über welches vom Bundesgerichtshof im Jahre 2009 entschieden worden sei. Eine als kongruent angesehene Einzugsermächtigungslastschrift sei in laufender Geschäftsbeziehung von Unternehmern innerhalb von 14 Tagen konkludent genehmigt, wenn sie die Größenordnung nicht übersteige, in der sich der Zahlungsverkehr der Beteiligten zuvor bewegt habe. Diese Prüfungszeit sei der Schuldnerin hier durch die Genehmigungsklausel für mitgeteilte Kontoauszüge ebenfalls eingeräumt gewesen. Insbesondere sei aber auch das Abbuchungsauftragsverfahren eine verkehrsübliche Zahlungsweise.

III.

7Das Berufungsurteil hält rechtlicher Prüfung nicht Stand. Die streitigen Lastschrifteinzüge der Beklagten sind nicht nach § 131 Abs. 1 Nr. 2 InsO anfechtbar und die Voraussetzung anderer Anfechtungstatbestände nicht vorgetragen. Weder ist die in § 6 des Rahmenvertrages begründete Verpflichtung der Schuldnerin, ihre Hausbank zugunsten der Beklagten mit der Abbuchung vorgelegter Lastschriften über Darlehenstilgungen und Zinsen zu beauftragen, nach § 307 Abs. 1 BGB unwirksam, noch haben die angefochtenen Zahlungen der Beklagten eine Deckung verschafft, die sie selbst ohne Vereinbarung des Abbuchungsauftragsverfahrens in dieser Art nicht zu beanspruchen hatte.

81. Der VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat Klauseln in Allgemeinen Geschäftsbedingungen, die das Abbuchungsauftragsverfahren als Zahlungsweise vorsehen, für eine regelmäßig unangemessene Benachteiligung durch den Verwender gehalten, selbst wenn der andere Teil Kaufmann oder Unternehmer ist (Urteil vom - VIII ZR 96/07, WM 2010, 277). Würde man dieser Wertung uneingeschränkt folgen, wäre auch das auf einer Vorabautorisierung der Schuldnerbank beruhende SEPA-Firmenlast-schriftverfahren für eine Vereinbarung in Allgemeinen Geschäftsbedingungen kaum geeignet. Ein solches Ergebnis widerspräche dem Willen des Gesetzgebers, der sich durch das Gesetz zur Umsetzung der Verbraucherkreditrichtlinie, des zivilrechtlichen Teils der Zahlungsdiensterichtlinie sowie zur Neuordnung der Vorschriften über das Widerrufs- und Rückgaberecht vom (BGBl. I Seite 2355) zu dem Ziel der Harmonisierung des Rechtsrahmens für unbare Zahlungen im europäischen Binnenrecht bekannt und deshalb die rechtlichen Rahmenbedingungen für die SEPA-Lastschriftverfahren geschaffen hat (vgl. BT-Drucks. 16/11643, Seite 66). Dabei sollte durch § 675j Abs. 1 Satz 3 und 4 BGB auch zum Ausdruck gebracht werden, dass im Verhältnis zwischen Zahler und Zahlungsdienstleister die Art und Weise, wie Zahlungsvorgänge autorisiert werden, durch Allgemeine Geschäftsbedingungen vereinbart werden kann, was ihre Inhaltskontrolle nicht ausschließt (aaO, Seite 106). Es muss dann grundsätzlich auch möglich sein, die Verwendung solcher Zahlungsverfahren zwischen dem Zahlungsempfänger und dem zahlenden Unternehmen in Allgemeinen Geschäftsbedingungen vorzusehen.

9Der Verwender Allgemeiner Geschäftsbedingungen konnte außerdem ein berechtigtes Interesse daran haben, die bei Wahl des bisherigen Einzugsermächtigungsverfahrens mit der Insolvenz des Schuldners verbundenen besonderen Risiken (vgl. , BGHZ 186, 242 Rn. 7 mwN; vom - XI ZR 236/07, BGHZ 186, 269 Rn. 11 f) zu vermeiden. Der Vertragspartner des Verwenders konnte mit seiner Bank, an die sich der Abbuchungsauftrag richtete, schließlich auch schon vor dem Inkrafttreten von § 675x Abs. 1 und 2 BGB am vereinbaren, dass ihm unberechtigte Lastschriften des Begünstigten von der Bank zu erstatten seien. Eine unangemessene Benachteiligung durch den Klauselverwender würde sich unter dieser Voraussetzung erst darin ausdrücken, dass - wie im Fall des VIII. Zivilsenats (aaO Rn. 21 bis 26) - dem anderen Teil in dem Klauselwerk ein ganz bestimmter Inhalt des Abbuchungsauftrags vorgeschrieben war, der eine Erstattungsvereinbarung zwischen dem Schuldner und seiner Bank nicht zuließ, nicht aber schon in der Verpflichtung zu einem Abbuchungsauftrag an die eigene Bank an sich. Diese Fragen bedürfen jedoch hier keiner vertieften Prüfung.

10Das Berufungsgericht hat nicht erkannt, dass der Streitfall entscheidend von der Regelsituation abweicht, mit welcher sich der VIII. Zivilsenat (aaO Rn. 18) befasst hat. Klauselverwenderin war hier eine inländische Bank und es ging nicht um eine Rechtsbeziehung zwischen Lieferanten oder Dienstleister einerseits, Abnehmer oder Kunden andererseits. Gegenüber der beklagten Bank trug die Schuldnerin schon im Hinblick auf die bestehende Finanzdienstleistungsaufsicht kein nennenswertes Insolvenzrisiko. Vor allem aber konnte ein Lastschrifteinzug, den die Schuldnerin gegenüber der Beklagten zu Recht missbilligte, durch Aufrechnung gegen andere Forderungen der Beklagten im laufenden Geschäft der Händlereinkaufsfinanzierung ohne unangemessenes Risiko ausgeglichen werden. Durch die Gewährung, Tilgung und Verzinsung von Gelddarlehen werden anders als bei Lieferungs-, Werk- oder Dienstverträgen gleichartige Forderungen begründet und entsprechende Leistungen erbracht. Die Gefahr einer Vorleistung infolge unbegründeten Lastschrifteinzugs verringert sich durch die Aufrechnungsmöglichkeit des Vorleistenden gegen Null. Selbst in der Insolvenz des Aufrechnungsgegners ist der Gläubiger in ähnlicher Weise geschützt wie durch ein Absonderungsrecht (, WM 2012, 1039 Rn. 14 mwN). Im Streitfall ist deshalb die formularmäßige Rahmenvereinbarung und die darin enthaltene Verpflichtung zur Erteilung eines Abbuchungsauftrags an die Schuldnerbank wirksam.

112. Selbst wenn man die Klauselunwirksamkeit der Verpflichtung zum Abbuchungsauftrag unterstellen würde, so ergäbe sich daraus nicht die Inkongruenz der geleisteten Zahlungen im Sinne des § 131 InsO. Der Kläger beruft sich vergeblich auf die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs, wonach die Aufrechnung durch den Gläubiger als inkongruente Deckung gewertet wird, wenn er auf die Erlangung der Aufrechnungsmöglichkeit keinen Anspruch hatte (vgl. , BGHZ 159, 388, 393 f; vom - IX ZR 56/06, ZIP 2007, 1507 Rn. 21; Beschluss vom - IX ZR 22/08, ZInsO 2009, 1294 Rn. 4; vom - IX ZR 183/09 Rn. 2, nv). Die Beklagte hatte Anspruch auf Begleichung ihrer Geldforderungen durch Zahlung und Zahlung hat sie aus dem Bankguthaben der Schuldnerin erhalten.

12a) Die Lastschrift im Einzugsermächtigungsverfahren hat der Bundesgerichtshof wiederholt als verkehrsübliche Zahlungsweise beurteilt, die auch dann zu keiner inkongruenten Befriedigung führt, wenn der Schuldner vertraglich nicht zur Ermächtigung des Gläubigers verpflichtet war (, WM 2003, 398, 400 unter III. 1. a); vom - XI ZR 283/07, BGHZ 177, 69 Rn. 45; ebenso MünchKomm-InsO/Kirchhof, 2. Aufl. § 131 Rn. 11; Gehrlein in Ahrens/Gehrlein/Ringstmeier, InsO, § 131 Rn. 12 bei Fn. 41). Auch das Abbuchungsauftragsverfahren ist in unternehmerischen Geschäftsbeziehungen verkehrsüblich (LG Darmstadt, Urteil vom - 23 O 240/10, bei juris Rn. 29); denn sonst wäre es nicht im Lastschriftabkommen der Banken behandelt, seit dem in § 675x BGB erfasst und im SEPA-Firmenlastschriftverfahren weiterentwickelt worden. Beide Arten des Lastschriftverfahrens bewirken, dass der Anstoß zur Zahlung nicht mehr vom Schuldner ausgeht, sondern der Gläubiger sie zu veranlassen hat. Einzugsermächtigungs- und Abbuchungsauftragsverfahren unterscheiden sich in dem Zeitpunkt, in dem die Schuld des Zahlenden gegenüber dem Gläubiger erfüllt wird. Denn die Erfüllung im Valutaverhältnis tritt bei Ausübung einer Einzugsermächtigung erst dann ein, wenn der Schuldner dem Gläubiger durch den Widerspruch bei seiner Bank die Leistung nicht mehr entziehen kann (, aaO Rn. 6 mwN). Der Genehmigung des Schuldners gegenüber seiner Bank bedarf es nicht, wenn er ihr einen Abbuchungsauftrag zugunsten eines Gläubigers erteilt hat. Denn hierin liegt zugleich die Vorabautorisierung des Zahlungseinzugs durch den Gläubiger. Die Erfüllung des Anspruchs im Valutaverhältnis tritt demnach bei dieser Form der Lastschrift früher ein. Wird dies übersehen, kann es vorkommen, dass der Gläubiger durch die Lastschrift im Abbuchungsverfahren Erfüllung seines Anspruchs vor Fälligkeit erhält. Das würde zur Inkongruenz der Deckung führen. War die Forderung jedoch zum Zeitpunkt ihres Einzugs fällig, ändert der Gebrauch des Abbuchungsauftragsverfahrens durch den dazu nicht verpflichteten Schuldner an der Kongruenz seiner Leistung ebenso wenig wie die Erteilung einer Einziehungsermächtigung. So hat bereits das Landgericht für den Streitfall im Ergebnis zutreffend entschieden.

13b) Diese insolvenzrechtliche Wertung wird nicht durch den Einwand der Revisionserwiderung in Frage gestellt, der Geschäftsführer einer GmbH könne durch das Abbuchungsauftragsverfahren beim Eintritt der Krise gehindert sein, fällige Zahlungen zu stoppen, und infolgedessen in die persönliche Haftung nach § 64 GmbHG geraten. Das trifft nicht zu, weil der Geschäftsführer den erteilten Abbuchungsauftrag gegenüber der Schuldnerbank jederzeit widerrufen kann, wie die Revisionserwiderung einräumt. Dieser Widerruf wäre selbst dann wirksam und wegen der veränderten Umstände geboten, wenn sich die GmbH gegenüber einer Gläubigerin verpflichtet hatte, zu ihren Gunsten einen Abbuchungsauftrag zu erteilen. Andererseits zeigt diese Erwägung, dass der Abbuchungsauftrag des Schuldners zur Begleichung seiner Zahlungen insolvenzrechtlich nicht in besonderem Maße verdächtig ist, weil gerade ein starker Schuldner sich dieser Zahlungsweise trotz der Gefahr zeitweiliger Liquiditätseinbußen ohne Bedenken bedienen oder unterwerfen kann. Hierin liegt ein weiteres Wertungskriterium, den Forderungseinzug kraft Abbuchungsauftrag des Schuldners nicht als inkongruente Deckung zu beurteilen.

Kayser                   Raebel                            Lohmann

               Pape                       Möhring

Fundstelle(n):
BB 2013 S. 257 Nr. 6
BB 2013 S. 655 Nr. 12
DB 2013 S. 228 Nr. 5
DB 2013 S. 6 Nr. 5
DStR 2013 S. 13 Nr. 13
NJW-RR 2013 S. 950 Nr. 15
WM 2013 S. 213 Nr. 5
ZIP 2013 S. 324 Nr. 7
SAAAE-27867