BGH Beschluss v. - 3 StR 236/12

Gründe

I.

1 Mit Beschluss vom hat der Senat die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Osnabrück vom gemäß § 349 Abs. 2 StPO verworfen. Gegen diesen Beschluss richtet sich die Anhörungsrüge des Verurteilten gemäß §§ 33a, 356a StPO. Der Verurteilte trägt vor, dass er hinsichtlich der Verwendung von DNA-Spuren in der Beweiswürdigung des Landgerichts befürchte, dass der Senat bei der Verwerfung der Revision seine Entscheidung vom - 3 StR 46/12 nicht berücksichtigt haben könnte.

II.

2 Die Anhörungsrüge ist kostenpflichtig zurückzuweisen.

3 1.

Der Antrag des Verurteilten auf Nachholung des rechtlichen Gehörs gemäß § 33a StPO ist schon nach dem Wortlaut dieser Vorschrift als Rechtsbehelf gegen die Revisionsentscheidung nicht statthaft; denn diese Vorschrift gilt nur dann, wenn dem Antragsteller gegen den Beschluss keine Beschwerde und kein anderer Rechtsbehelf zusteht. Gegen Revisionsentscheidungen ist hingegen als speziellere Regelung nur der Rechtsbehelf der Anhörungsrüge gemäß § 356a StPO statthaft (vgl. , NStZ 2007, 236 mwN).

4 2.

Diese Anhörungsrüge ist vorliegend bereits unzulässig. Gemäß § 356a Satz 2 StPO ist der Antrag binnen einer Woche nach Kenntnis von der behaupteten Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör zu stellen und zu begründen. Der Zeitpunkt der Kenntniserlangung muss gemäß § 356a Satz 3 StPO vom Verurteilten glaubhaft gemacht werden, wobei der Zeitpunkt der Kenntniserlangung binnen der Wochenfrist für die Stellung des Antrages mitzuteilen ist (vgl. BGH aaO sowie Beschluss vom - 1 StR 628/08, StV 2010, 297). Dies ist hier nicht geschehen. Der Senat kann die Kenntniserlangung auch nicht selbst aus dem Akteninhalt feststellen: Die Schlussverfügung einschließlich der Übersendung von Ausfertigungen der Revisionsentscheidung vom an den Verurteilten und den Verteidiger wurde am abgefertigt. Die Anhörungsrüge datiert vom und ging per Fax (erst) am hier ein. Danach ist nicht ohne Weiteres ersichtlich, dass der Verurteilte die vorgeschriebene Wochenfrist gewahrt hat. Vielmehr erscheint bei dieser Sachlage eine Fristversäumung naheliegend.

5 3.

Die Anhörungsrüge hätte aber auch in der Sache keinen Erfolg, da eine Verletzung des rechtlichen Gehörs nicht vorliegt. Der Senat hat bei seiner Entscheidung keinen Verfahrensstoff zum Nachteil des Verurteilten verwertet, zu dem dieser nicht gehört worden wäre, insbesondere hat er bei der Entscheidung aber auch zu berücksichtigendes Vorbringen des Verurteilten nicht übergangen. Solches wird von diesem auch gar nicht behauptet. Die zur Begründung seines Antrags allein vorgetragene Befürchtung, der Senat könnte seine eigene Entscheidung bei der Revisionsverwerfung nicht berücksichtigt haben, liegt nicht nur ersichtlich völlig fern, sondern ist auch schon von vornherein nicht geeignet, einen Gehörsverstoß im Sinne von § 356a StPO zu begründen.

Fundstelle(n):
HAAAE-27836