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Niedersächsisches Finanzgericht Urteil v. - 8 K 258/09

Gesetze: EStG § 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 4 Satz 1

Ständig wechselnde Einsatzstelle: Fahrtkosten eines Hafenlotsen

Leitsatz

  1. Ein ArbN kann grds. nur eine regelmäßige Arbeitsstätte haben.

  2. Ein Hafenlotse, der Schiffe in das Hafengebiet hinein und auch wieder hinaus lotst, verrichtet seine Tätigkeit auf ständig wechselnden Einsatzstellen. D. h. indes nicht, dass er seine Fahrtkosten nach den Grundsätzen der Einsatzwechseltätigkeit in voller Höhe als BA abziehen kann.

  3. Das gilt jedenfalls dann, wenn der Hafenlotse vorwiegend drei Stationen anfährt, die in einem Umkreis von weniger als 3 km und damit in unmittelbarer Nähe zueinander liegen.

  4. Bilden diese drei Stationen im Hafengebiet mit insgesamt jeweils mehr als 85 % den wesentlichen Schwerpunkt als Ausgangspunkt der Tätigkeit des Hafenlotsen, unterscheiden sich diese Fahrten wirtschaftlich nicht von Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte.

Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:

Fundstelle(n):
TAAAE-27375

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Niedersächsisches Finanzgericht, Urteil v. 24.04.2012 - 8 K 258/09

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