Anerkennung eines vom Erblassers nicht ausgenutzten Verlustvortrags nach § 10d
EStG bei der Veranlagung zur Einkommensteuer des Gesamtrechtsnachfolgers
Leitsatz
1. Auch vor der Veröffentlichung
des Beschlusses des Großen Senates am (, BFHE 220,
129, BStBl II 2008, 608) stellte die Rechtsprechung auf das Kriterium der „wirtschaftlichen
Belastung„ ab, sodass dies auch für Fälle,
die in den Übergangszeitraum fallen, gilt.
2. Da die Berücksichtigung eines
vom Erblasser nicht ausgeschöpften Verlustabzugs beim Erben
die das Einkommensteuerrecht beherrschenden Grundsätze
der Individualbesteuerung und der Besteuerung nach der persönlichen Leistungsfähigkeit
durchbricht, kann diese Durchbrechung nur dadurch gerechtfertigt
werden, wenn auch der Erbe durch die "ererbten" Verluste
in seiner Leistungsfähigkeit zum Beispiel durch die Haftung
für Nachlassverbindlichkeiten beeinträchtigt ist.
Es kann nicht davon ausgegangen werden, dass die Beeinträchtigung
der Leistungsfähigkeit des Erblassers allein über die
Gesamtrechtsnachfolge beim Erben fortwirkt.
Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:
Fundstelle(n): FAAAE-27371
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Online-Dokument
Finanzgericht Nürnberg, Urteil v. 07.11.2012 - 3 K 1206/11
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