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Finanzgericht Nürnberg Urteil v. - 3 K 1206/11

Gesetze: EStG § 10 d Abs. 2, Abs. 4

Anerkennung eines vom Erblassers nicht ausgenutzten Verlustvortrags nach § 10d EStG bei der Veranlagung zur Einkommensteuer des Gesamtrechtsnachfolgers

Leitsatz

1. Auch vor der Veröffentlichung des Beschlusses des Großen Senates am (, BFHE 220, 129, BStBl II 2008, 608) stellte die Rechtsprechung auf das Kriterium der „wirtschaftlichen Belastung„ ab, sodass dies auch für Fälle, die in den Übergangszeitraum fallen, gilt.

2. Da die Berücksichtigung eines vom Erblasser nicht ausgeschöpften Verlustabzugs beim Erben die das Einkommensteuerrecht beherrschenden Grundsätze der Individualbesteuerung und der Besteuerung nach der persönlichen Leistungsfähigkeit durchbricht, kann diese Durchbrechung nur dadurch gerechtfertigt werden, wenn auch der Erbe durch die "ererbten" Verluste in seiner Leistungsfähigkeit zum Beispiel durch die Haftung für Nachlassverbindlichkeiten beeinträchtigt ist. Es kann nicht davon ausgegangen werden, dass die Beeinträchtigung der Leistungsfähigkeit des Erblassers allein über die Gesamtrechtsnachfolge beim Erben fortwirkt.

Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:



Fundstelle(n):
FAAAE-27371

Preis:
€5,00
Nutzungsdauer:
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Finanzgericht Nürnberg, Urteil v. 07.11.2012 - 3 K 1206/11

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