Vorsteuerberichtigung bei Verkauf eines Gebäudes vor
Verwendung
Leitsatz
1. Die für den ursprünglichen
Vorsteuerabzug maßgeblichen Verhältnisse haben sich im Berichtigungszeitraum
geändert, da der Antragsteller das Gebäude ohne den Ausweis von Umsatzsteuer
verkauft hat, ohne es bis dahin verwendet zu haben.
2. Da die Berichtigung bei
Wirtschaftsgütern, die bis zu ihrem Ausscheiden noch nicht verwendet worden
sind, gemäß § 15a Abs. 2 UStG in voller Höhe und in dem Besteuerungszeitraum
erfolgt, in dem das Wirtschaftsgut verwendet wird, durfte das FA daher im Jahr
2010 eine Berichtigung des Vorsteuerabzugs durchführen und den im Jahr 2006 in
Anspruch genommenen Vorsteuerabzug berichtigen.
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