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StuB 2/2013 S. 71

Gebühren bei KfW-Darlehen und Begründung einer stillen Beteiligung

Der Kreditnehmer eines KfW-Darlehens kann gem. nrkr. NWB FAAAE-05679 (BFH-Az.: I R 19/12) ein bei Vertragsschluss zu zahlendes „Bearbeitungsentgelt” sofort als Betriebsausgaben abziehen, sofern er das Darlehen jederzeit bedingungsfrei kündigen kann. Etwas anderes gilt im Falle der Begründung einer stillen Beteiligung. Hier gehöre die Bearbeitungsgebühr zu den Anschaffungskosten für die stille Beteiligung und sei verteilt über die Laufzeit der stillen Gesellschaft abzuschreiben (Bezug: § 4 Abs. 4, § 5 Abs. 5 Satz 1 Nr. 1, § 6 Abs. 1, § 7 Abs. 1 Satz 1 EStG; § 230 HGB).

Hintergrund: Nach § 5 Abs. 5 Satz 1 Nr. 1 EStG sind in den Bilanzen für Ausgaben vor dem Abschlussstichtag auf der Aktivseite Rechnungsabgrenzungsposten (RAP) anzusetzen, soweit sie Ausgaben für eine bestimmte Zeit nach dem...BStBl 2011 II S. 870

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