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BFH 13.11.2012 VI R 20/10, StuB 2/2013 S. 76

Einkommen-/Lohnsteuer | Übertragung von Vorsorgekapital eines Grenzgängers zwischen schweizerischen Versorgungseinrichtungen

(1) Wird Vorsorgekapital, das zugunsten eines Grenzgängers bei einer Versorgungseinrichtung durch als Arbeitslohn zu qualifizierende Arbeitgeberbeiträge gebildet wurde, von einer Versorgungseinrichtung auf eine andere Versorgungseinrichtung übertragen, ist diese Übertragung nicht erneut als Arbeitslohn anzusehen. (2) Bei einer derartigen Übertragung kann es hinsichtlich möglicher übriger Einkunftstatbestände am Zufluss fehlen (Bezug: Art. 3 Abs. 2 DBA-Schweiz; § 11 Abs. 1 Satz 1, § 19 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 EStG; § 155 FGO; § 560 ZPO).

Praxishinweise

Beim Wechsel des klagenden Arbeitnehmers, eines Grenzgängers in die Schweiz, zu einem anderen Arbeitgeber in der Schweiz war die bisherige, schweizerischem Recht unterliegende Versorgungseinrichtung, an die der bisherige Arbeitgeber zugunsten der beruflichen Altersvorsorge des Klägers Beiträge erbracht ...

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