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StuB 2/2013 S. 80

Vertretungsnachweis einer englischen Limited gegenüber dem Registergericht

Das Registergericht hat bei jeder Anmeldung von Amts wegen die erforderliche Vertretungsmacht zu überprüfen, wobei ein aktueller Vertretungsnachweis erforderlich ist. Die bloße Glaubhaftmachung in Form der Vermittlung einer überwiegenden Wahrscheinlichkeit (hier: durch Versicherung an Eides statt nach § 31 Abs. 1 FamFG) genügt nicht. Insoweit kommt für den Nachweis der Vertretungsverhältnisse einer englischen Limited, deren maßgebliche Anknüpfungstatsachen sich dem Registergericht nicht durch Einblick in ein vergleichbar elektronisch geführtes Register entnehmen lassen, in erster Linie als urkundlicher Nachweis die Vorlage einer aktuellen Vertretungsbescheinigung eines englischen Notars oder – falls die Limited nur einen Director hat – auch die Bescheinigung des Companies House in Betracht (OLG Schleswig,...

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