StuB Nr. 2 vom Seite 1

Kurioses aus Berlin …

Dipl.-Ök. Patrick Zugehör | Verantw. Redakteur | stub-redaktion@nwb.de

… zur Steuerbilanz

„Ein Ganzes (welches, wenn dabei methodisch verfahren wird, System heißt) …” Wer glaubt, das derzeitige Steuersystem könne als ein im Sinne von Immanuel Kant methodisch aufgebautes System verstanden werden, wird seit Jahren eines Besseren belehrt: Ständig neue Ausnahmeregelungen, Durchlöcherungen; von einem einheitlichen System sind wir meilenweit entfernt. Ein weiterer negativer Höhepunkt war das Gerangel um die Verabschiedung der EStÄR 2012 im Dezember letzten Jahres. Der Bundesrat wollte in einem Entschließungsantrag die Auffassungen der OFD Münster zur Rückstellungsbewertung (vgl. dazu Künkele/Zwirner in der letzten Ausgabe) in den EStÄR verankern. Leider ist dabei ein „absurdes Theater” entstanden, den Vorhang für dieses Schauspiel hebt Hoffmann auf S. 41 dieser Ausgabe.

Auslagerung von Direktzusagen auf einen Pensionsfonds

Die Auslagerung von Direktzusagen gewinnt zunehmend an Bedeutung in der betrieblichen Praxis. Die Motive hierfür sind vielschichtig: Zum einen wird damit die direkte Entlastung der Bilanzen von Pensionslasten bezweckt, zum anderen erhoffen sich die Unternehmen ein effizienteres Kapitalanlagemanagement für die zur Finanzierung der Pensionslasten eingesetzten Ressourcen. Schließlich kann sich die fehlende Ausfinanzierung regelmäßig als Nachteil bei einem geplanten Unternehmensverkauf erweisen. Ein potenzieller Erwerber ist nämlich häufig nur unter erheblichen Zugeständnissen und Preisabschlägen bereit, ein Unternehmen zu übernehmen, wenn Pensionslasten mit übernommen werden sollen. Unternehmen versuchen daher schon frühzeitig, diese Nachteile durch eine entsprechende Übertragung der Pensionslasten auf Dritte zu vermeiden und entsprechend vorzusorgen. Dreixler stellt ab S. 43 die steuer- und handelsrechtlichen Regelungen einer Auslagerung auf einen Pensionsfonds unter Berücksichtigung von IDW RS HFA 30 dar. Die angestellten Überlegungen werden durch ein Praxisbeispiel illustriert.

Reform der geringfügigen Beschäftigungen

Durch das „Gesetz zu Änderungen im Bereich der geringfügigen Beschäftigung” werden ab die Grenzen bei geringfügig entlohnten Beschäftigungen von 400 € auf 450 € und bei Beschäftigungen in der Gleitzone von 800 € auf 850 € angepasst. Zudem wird die Versicherungspflicht geringfügig entlohnter Beschäftigter in der gesetzlichen Rentenversicherung zur Regel; die Möglichkeit auf Befreiung von der Versicherungspflicht wird auf Antrag des Arbeitnehmers eingeräumt (Opt-out). Für Beschäftigungsverhältnisse, die bereits vor dem bestanden haben und von den Neureglungen betroffen sind, wurden besondere Bestandsschutz- und Übergangsregelungen geschaffen. Foerster stellt ab S. 49 die Reform der Minijobs dar.

Beste Grüße

Patrick Zugehör

Fundstelle(n):
StuB 2/2013 Seite 1
NWB EAAAE-27260