NWB Nr. 4 vom Seite 169

„Galgenfrist für Goldfinger?”

Reinhild Foitzik | Verantw. Redakteurin | nwb-redaktion@nwb.de

Unklare Anwendungsregelungen, unbillige Härten, zusätzlicher Aufwand

Die Verschiebung der abschließenden Beratungen des Jahressteuergesetzes 2013 und weiterer steuerlicher Gesetze auf das Jahr 2013 zeigt Folgen. Aufgrund der ausgelaufenen Übergangsregelung in § 52b EStG drohten beim Einstieg in das ELStAM-Verfahren unbillige Härten. Das Bundesfinanzministerium reagierte schnell. Per Erlass schrieb es die Anwendbarkeit der in § 52b EStG i. d. F. des Jahressteuergesetzes 2013 enthaltenen verfahrenserleichternden Regelungen zur gestreckten Einführung des elektronischen Verfahrens fest. Das nächste Schreiben folgte bald. Auch die im Jahressteuergesetz 2013 vorgesehenen Verfahrenserleichterungen bei der Besteuerung von Kapitalerträgen sollen im Vorgriff auf eine gesetzliche Änderung schon für nach dem zugeflossene Erträge anzuwenden sein. Für Unklarheiten sorgt hingegen eine ebenfalls im Jahressteuergesetz 2013 enthaltene Anwendungsregelung. Diese hätte eigentlich das Steuersparmodell „Goldfinger” ab dem stoppen sollen. Doch nun ist unklar, ab wann das Gestaltungsmodell, bei dem mit Hilfe des negativen Progressionsvorbehalts im Zuge des An- und Verkaufs von Gold die persönliche Einkommensteuer drastisch reduziert wird, nicht mehr genutzt werden kann. Zwar steht im Gesetzentwurf eindeutig, dass die Neuregelung zur Schließung des Steuerschlupfloches „nach dem ... [einsetzen: Tag des Gesetzesbeschlusses des Deutschen Bundestags]” anzuwenden ist. Aber welcher Tag des Gesetzesbeschlusses ist gemeint? Der aus dem Jahr 2012 oder erst der Tag der erneuten Beratung und Beschlussfassung im Jahr 2013? Dies könnte dann der 17. 1. sein, je nach Ausgang der an diesem Tag (und damit nach Drucklegung dieser Ausgabe) stattfindenden Bundestagssitzung. Hechtner mahnt auf Seite 196 zur Vorsicht, vieles spricht für den . Vom Gesetz zum Abbau der kalten Progression ist nach dem Vermittlungsausschuss lediglich die Erhöhung des Grundfreibetrags übrig geblieben. Auch dieses Gesetz ist 2012 nicht mehr abschließend beraten worden. Ärgerlich für Arbeitgeber und Finanzverwaltung. Denn eine rückwirkende Berücksichtigung der Erhöhung im Lohnsteuerabzugsverfahren 2013 führt zu zusätzlichem Aufwand, der bei rechtzeitiger Verabschiedung des Gesetzes hätte vermieden werden können. Mehr Aufwand als gedacht macht eine Änderung der Steuerdaten-Übermittlungsverordnung. Seit dem müssen Umsatzsteuer-Voranmeldungen, Lohnsteuer-Anmeldungen, Anträge auf Dauerfristverlängerungen, die Anmeldung von Sondervorauszahlungen sowie die Zusammenfassende Meldung authentifiziert mit elektronischem Zertifikat übermittelt werden. Wegen erheblicher Wartezeiten bei der Beantragung von elektronischen Zertifikaten laufen in der Praxis aber weiterhin viele Datenübermittlungen ohne Authentifizierung. Hier gibt es eine gute Nachricht: Für eine Übergangszeit bis zum akzeptiert die Finanzverwaltung Abgaben ohne Authentifizierung.

Beste Grüße

Reinhild Foitzik

Fundstelle(n):
NWB 2013 Seite 169
NWB DAAAE-27217