BFH Beschluss v. - VI S 8/12

Begründung einer Anhörungsrüge; Antrag auf Tatbestandsberichtigung bei fehlendem Rechtsschutzinteresse unzulässig

Gesetze: FGO § 133a Abs. 4 Satz 4, FGO § 108, FGO § 113 Abs. 1, FGO § 132, GKG § 3 Abs. 2 Anl. 1 Nr. 6400

Instanzenzug:

Gründe

1 I. Das Hessische Finanzgericht (FG) lehnte durch Beschluss vom 1 K 2235/05 einen Antrag der Kläger, Beschwerdeführer und Rügeführer (Kläger) auf Berichtigung des Protokolls über die mündliche Verhandlung ab. Mit Beschluss vom VI B 89/11 hat der Senat die Beschwerde der Kläger gegen diesen Beschluss als unzulässig verworfen. Hiergegen haben die Kläger Anhörungsrüge erhoben.

2 Außerdem haben sie einen Antrag auf Tatbestandsberichtigung des angegriffenen Senatsbeschlusses gestellt.

3 II. 1. Der Senat weist die Anhörungsrüge der Kläger als unbegründet zurück.

4 a) Gemäß § 133a der Finanzgerichtsordnung (FGO) ist das gerichtliche Verfahren fortzusetzen, wenn das Gericht den Anspruch der Kläger auf rechtliches Gehör verletzt hat. Dies ist nicht der Fall. Der Senat hat das Vorbringen der Kläger zur vermeintlichen Unrichtigkeit des Protokolls über die mündliche Verhandlung sowie zur vorgeblich rechtswidrigen Ablehnung ihres Antrags auf Protokollberichtigung durch das FG zur Kenntnis genommen und sich mit den insoweit gegebenen Rechtsschutzmöglichkeiten ausführlich auseinandergesetzt; dem Begehren der Kläger hat er allerdings nicht entsprochen. Mit dem Vorbringen, der Senat habe hierbei fehlerhaft entschieden, kann eine Anhörungsrüge nach § 133a FGO nicht begründet werden (vgl. , BFH/NV 2012, 966). Denn eine Anhörungsrüge dient nicht dazu, die angegriffene Entscheidung nochmals einer vollen inhaltlichen Überprüfung zuzuführen; ebenso wenig kann mit der Anhörungsrüge eine Begründungsergänzung herbeigeführt werden (, BFHE 209, 419, BStBl II 2005, 614, m.w.N.).

5 b) Von einer weiteren Begründung sieht der Senat ab (§ 133a Abs. 4 Satz 4 FGO).

6 2. Der von den Klägern gestellte Antrag auf Tatbestandsberichtigung (§ 108 FGO i.V.m. § 113 Abs. 1 FGO) des Beschlusses vom ist unzulässig.

7 Zwar ist § 108 FGO sinngemäß auch auf einen Beschluss anwendbar (§ 113 Abs. 1 FGO). Ein Antrag auf Tatbestandsberichtigung einer vom BFH gemäß § 132 FGO durch Beschluss getroffenen Entscheidung ist aber wegen fehlenden Rechtsschutzinteresses unzulässig. Ein berechtigtes Interesse an einer Tatbestandsberichtigung kann nur insoweit bestehen, als damit die Grundlagen für eine Rechtsmittelentscheidung geschaffen werden sollen (, BFH/NV 2010, 1467, m.w.N.). Diese Voraussetzungen sind vorliegend nicht gegeben, weil gegen den Beschluss des Senats kein Rechtsmittel gegeben ist. Ein Rechtsschutzinteresse lässt sich nicht aus der Einlegung einer Verfassungsbeschwerde zum Bundesverfassungsgericht und einer Beschwerde zum Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte herleiten, weil in diesen Verfahren keine Tatbestandsbindung besteht (BFH-Beschlüsse vom X S 25/09, BFH/NV 2010, 1293; vom VII B 35/02, juris).

8 3. Die Kostenentscheidung beruht auf § 135 Abs. 1 FGO. Die Gerichtskosten richten sich nach Nr. 6400 des Kostenverzeichnisses zum GerichtskostengesetzGKG— (Anlage 1 zu § 3 Abs. 2 GKG). Es fällt eine Festgebühr von 50 € an. Im Übrigen ergeht die Entscheidung gerichtsgebührenfrei.

Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:

Fundstelle(n):
BFH/NV 2013 S. 400 Nr. 3
HAAAE-27178