Gründe
1 Der Senat entscheidet über die Bewilligung einer Pauschgebühr für die gesamte Tätigkeit des Wahlverteidigers im Revisionsverfahren gemäß § 42 RVG.
2 Er hält insoweit die bewilligte Gebühr aufgrund der Schwierigkeit des Verfahrens und des erforderlichen Zeitaufwands sowie der Dauer der Revisionshauptverhandlung für angemessen.
3 Die Mehrwertsteuer wird dem Gesamtbetrag (Pauschgebühr, notwendige Auslagen) zugerechnet und gesondert ausgewiesen.
Fundstelle(n):
SAAAE-27063