BGH Beschluss v. - VIII ZR 239/12

Notanwalt: Bestellung eines am Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalts für die Begründung einer aussichtslosen Nichtzulassungsbeschwerde

Gesetze: § 78b ZPO

Instanzenzug: Az: 63 S 137/04vorgehend AG Schöneberg Az: 11 C 520/03

Gründe

I.

1Die Rechtsanwälte, die für die Beklagten Nichtzulassungsbeschwerde eingelegt hatten, haben wegen Differenzen über die Erfolgsaussicht dieses Rechtsmittels von dessen Begründung abgesehen und das Mandat niedergelegt. Die Beklagten beantragen nunmehr die Beiordnung eines Notanwalts zur weiteren Durchführung des Nichtzulassungsbeschwerdeverfahrens.

II.

2Die Voraussetzungen für die Beiordnung eines Notanwalts für die Beklagten gemäß § 78b ZPO sind nicht erfüllt.

3Die Beklagten haben zwar rechtzeitig innerhalb der Rechtsmittel(begründungs)frist den Antrag auf Beiordnung eines Notanwalts gestellt sowie substantiiert dargelegt und nachgewiesen, dass es ihnen trotz zumutbarer Anstrengungen nicht gelungen ist, einen zu ihrer Vertretung bereiten Rechtsanwalt zu finden (vgl. Senatsbeschluss vom - VIII ZB 80/11, juris Rn. 9 mwN).

4Mit dem von den Beklagten angestrebten Ziel kann die Bestellung eines Notanwalts nach § 78b ZPO jedoch nicht gerechtfertigt werden. Die Nichtzulassungsbeschwerde darf nach den gesetzlichen Vorschriften nur durch einen beim Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalt begründet werden; er trägt die Verantwortung für ihre Fassung. Die Beiordnung eines am Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalts allein zu dem Zweck, das eingelegte Rechtsmittel entgegen dem Rat der Prozessbevollmächtigten durchzuführen und hierbei die rechtlichen Überlegungen der Beklagten zur Grundlage eines Begründungsschriftsatzes zu machen, würde dem Sinn und Zweck der Zulassungsbeschränkung zuwiderlaufen, der darin besteht, die Rechtspflege durch eine leistungsfähige und in Revisionssachen besonders qualifizierte Anwaltschaft zu stärken, die Rechtsuchenden kompetent zu beraten und den Bundesgerichtshof von unzulässigen Rechtsmitteln zu entlasten. Auch stünde eine solche Beiordnung im Widerspruch zur Eigenverantwortung des Rechtsanwalts (vgl. BGH, Beschlüsse vom - XI ZR 96/94, NJW 1995, 537; vom - VI ZR 255/05, VersR 2007, 132 Rn. 3; vom - VIII ZR 175/12, zur Veröffentlichung vorgesehen).

5Die Beiordnung eines Notanwalts kommt hier im Übrigen auch deshalb nicht in Betracht, weil die Rechtsverfolgung aus den im Schriftsatz der Prozessbevollmächtigten der Beklagten vom im Einzelnen dargelegten Gründen aussichtslos erscheint (§ 78b Abs. 1 ZPO). Das in der Antragsschrift der Beklagten und in den darin in Bezug genommenen Anlagen enthaltene weitere Vorbringen vermag an dieser Beurteilung nichts zu ändern.

Ball                                  Dr. Hessel                                Dr. Achilles

            Dr. Schneider                               Dr. Bünger

Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:



Fundstelle(n):
NJW 2013 S. 1011 Nr. 14
IAAAE-27062