Frage der Steuerbefreiung bzw. Anwendung des ermäßigten Steuersatzes auf Schwimmkurse
Leitsatz
1. Bei sog. Aquafitness-Kursen handelt es sich um solche der Prävention und Selbsthilfe i.S.d. § 20 SGB V, welche grundsätzlich
nicht als Heilbehandlung i.S.d. § 4 Nr. 14 UStG qualifiziert werden können.
2. Eine Anwendung des ermäßigten Steuersatzes gem. § 12 Abs. 2 Nr. 9 UStG kommt dann nicht in Betracht, wenn es sich bei dem
angebotenen Schwimmunterricht um eine vertragliche Hauptleistung handelt und nicht um einen unmittelbar mit dem Betrieb von
Schwimmbädern verbundenen Umsatz.
Fundstelle(n): DB 2013 S. 15 Nr. 1 DB 2013 S. 15 Nr. 1 EFG 2013 S. 250 Nr. 3 PAAAE-26964
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