Verfassungsmäßigkeit der Vollverzinsung nach § 233a AO – Anpassung des Zinssatzes (§ 238 Abs. 1 Satz 1 AO) an die Kapitalmarktverhältnisse
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Zur Verfassungsmäßigkeit der Vollverzinsung nach § 233a AO – Anpassung des Zinssatzes (§ 238 Abs. 1 Satz 1 AO) an die Kapitalmarktverhältnisse :
Ist der Gesetzgeber verpflichtet, den gesetzlichen Zinssatz von 6 % jährlich an den dauerhaft gesunkenen Marktzins von rund 1 % jährlich anzupassen?
Die Verfassungsmäßigkeit von Nachzahlungszinsen mit dem Zinssatz von 0,5 % für jeden vollen Monat des Zinslaufs ist fraglich. Zumindest ab Zinszeiträumen bis heute könnte die Vollverzinsung mit einem Zinssatz von 6 % p. a. wegen Verstoß gegen das Übermaßverbot verfassungswidrig sein, da sich dieser Zinssatz nicht mehr innerhalb „einer Bandbreite vernünftiger Werte„ bewegt, wenn der reale Marktzins momentan dauerhaft unter 2,5 % liegt.
Mit hatte der BFH im Verfahren I R 80/10 die Verfassungsmäßigkeit der Vollverzinsung nach § 233a AO bestätigt. Auch das BVerfG hatte mit Nichtannahmebeschluss vom (Az.: ) im Ergebnis die Verfassungsmäßigkeit der Vollverzinsung mit dem gesetzlich normierten Zinssatz bestätigt.
Beim FG Düsseldorf ist ein Verfahren wegen dieser Rechtsfrage anhängig (6 K 2497/12 AO).
Anm. d. Red.: Erledigung des Rechtstreits ohne Sachentscheidung durch Hauptsacheerledigungserklärung (Beschluss v. ).
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Fundstelle(n):
AAAAE-26956