NWB Kommentar zum Insolvenzrecht
2013
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§ 14 Grundsatz
I. Grundsätze des § 14 InsVV
1Die Vergütung des Treuhänders in der sog. Wohlverhaltensperiode nach Ankündigung der Restschuldbefreiung entsprechend § 291 InsO ist von der Vergütung eines zuvor tätigen Insolvenzverwalters oder Treuhänders unabhängig. Ähnlich wie die Vergütung des Insolvenzverwalters bemisst sich auch die Vergütung des Treuhänders im Restschuldbefreiungsverfahren auf der Basis der vom Treuhänder zu verwaltenden und zu verteilenden Werte. Maßgeblich ist hierbei jedoch nicht mehr die Insolvenzmasse entsprechend § 1 Abs. 1 InsVV sondern die nach § 287 Abs. 2 InsO abgetretenen pfändbaren Anteile der Bezüge aus einem Dienstverhältnis bzw. an deren Stelle tretende Beträge.
II. Berechnungsgrundlage des Treuhänders in der Wohlverhaltensperiode, § 14 Abs. 1 InsVV
2Die Berechnungsgrundlage der Vergütung des Treuhänders im Restschuldbefreiungsverfahren speist sich aus vier möglichen Quellen:
aus den beim Treuhänder eingehenden pfändbaren Anteilen der Dienstbezüge des Insolvenzschuldners nach § 287 Abs. 2 InsO
Zahlungen, die an Stelle der Dienstbezüge treten
Zahlungen eines selbständig tätigen Insolvenzschuldners gem. § 295 Abs. 2 InsO
Erbschaften, der hälftiger Wert gem. § 295 Abs. 1 Nr. 2 InsO an den Treuhänder zu leisten ist
3Die ...