NWB Kommentar zum Insolvenzrecht
2013
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§ 5 Einsatz besonderer Sachkunde
I. Grundsätze des § 5 InsVV
1Ein Insolvenzverwalter hat im Rahmen der Abwicklung eines Insolvenzverfahrens zu entscheiden, ob er die dabei anfallenden Aufgaben als Insolvenzverwalter und für eine entsprechende Verwaltervergütung nach der InsVV selbst erledigt oder ob er von der Möglichkeit einer Beauftragung externer Dienstleister entsprechend § 4 Abs. 1 Satz 3 InsVV Gebrauch macht. Bei der Bewältigung delegierbarer Aufgaben i. S. des § 4 Abs. 1 Satz 3 InsVV bietet es sich an, dass der Insolvenzverwalter diese Aufgaben auch selbst übernimmt und nicht einen Externen entsprechend § 4 Abs. 1 Satz 3 InsVV mit der Folge der Begründung einer sonstigen Masseverbindlichkeit nach § 55 InsO beauftragt. § 5 InsVV stellt für diesen Fall klar, dass ein Insolvenzverwalter, der wie ein externer Dienstleister delegierbare Leistungen für die Insolvenzmasse erbringt, diese auch wie ein Externer losgelöst von der InsVV abrechnen und die ihm dafür zustehende Sondervergütung direkt aus der Insolvenzmasse entnehmen darf.
2§ 5 Abs. 1 InsVV regelt in diesem Zusammenhang die Tätigkeit eines Insolvenzverwalters als Rechtsanwalt für die Insolvenzmasse. § 5 Abs. 2 InsVV erweitert den Anwendungsbereich dann auf andere, entsprechend qualifizierte Tätigkeiten. Voraussetzung für die Anwendung des § 5 Abs. 1 InsVV ist erstens, dass der...