NWB Kommentar zum Insolvenzrecht
2013
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§ 2 Regelsätze
I. Grundsätze der Regelvergütung nach § 2 Abs. 1 InsVV
1§ 2 legt den Regelsatz der Verwaltervergütung fest, ohne auf Einzelheiten der Tätigkeit des Insolvenzverwalters oder Besonderheiten des Verfahrens einzugehen. Basierend auf dem Wert der Insolvenzmasse, welcher nach den Regelungen des § 1 InsVV zu ermitteln ist (= Berechnungswert), ist nach den Staffelsätzen des § 2 Abs. 1 InsVV der Regelsatz der Verwaltervergütung zu ermitteln. Dieser Regelsatz ist wiederum Basis für die Bemessung angemessener Zu- und Abschläge nach § 3 InsVV.
2Im Gegensatz zur Regelvergütung des Treuhänders des vereinfachten Insolvenzverfahrens nach § 13 InsVV steigt die Regelvergütung des Insolvenzverwalters nicht linear mit dem Berechnungswert an.
II. Berechnung der Staffelsätze des § 2 Abs. 1 InsVV
3Bedingt durch die degressive Gestaltung des § 2 Abs. 1 InsVV ist die Berechnung der Regelvergütung dadurch erschwert, dass die verschiedenen Stufen zu addieren sind.
Berechnungswert 75.000 €
1. Stufe: 40 % von den ersten 25.000 € =10.000 €
2. Stufe: 25 % von weiteren 25.000 € =6.250 €
3. Stufe: 7 % von den verbleiben 25.000 € =1.750 €
Gesamtergebnis = 18.000 €
III. Mindestvergütung nach § 2 Abs. 2 InsVV
4Eine Bindung der Regelvergütung allein an die Höhe des Berechnungswerts kann in Extremfällen zu erk...