NWB Kommentar zum Insolvenzrecht
2013
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§ 353 Vollstreckbarkeit ausländischer Entscheidungen
Literatur
Albrecht/Kaharan, in Haarmeyer/Wutzke/Förster, PräsenzKommentar InsO, Stand: ; Dahl, in Andres/Leithaus, Insolvenzordnung, 2. Aufl. 2011; Liersch, in Braun, InsO, 4. Aufl. 2010; Lüer, in Uhlenbruck, InsO, 13. Aufl. 2010; Reinhart, in MünchKomm-InsO, Band 3, 2. Aufl. 2008.
I. Normzweck
1Die Vorschrift regelt die Vollstreckbarkeit von Entscheidungen, die in einem anerkennungsfähigen ausländischen Insolvenzverfahren ergangen sind. Die Entscheidungen sollen nicht ohne Weiteres im Inland vollstreckt werden können. Trotzdem will § 353 InsO durch Verzicht auf eine Anwendung des § 723 Abs. 2 ZPO eine zügige Abwicklung des Insolvenzverfahrens ermöglichen. Durch das Bedürfnis eines Vollstreckungsurteils soll garantiert werden, dass nur Entscheidungen im Inland vollstreckt werden, die mit deutschem Recht vereinbar sind.
2Im europäischen Insolvenzrecht wird die Vollstreckung von Entscheidungen in Art. 25 Abs. 1 Satz 2 EuInsVO geregelt.
II. Tatbestandsvoraussetzungen
3Als Entscheidung im Sinne der Vorschrift gelten sämtliche Entscheidungen der für das Insolvenzverfahren zuständigen Stelle, welche der Durchsetzung im Wege der Vollstreckung bedürfen. Es kann sich sowohl um gerichtliche als auch um behördliche Entsche...