NWB Kommentar zum Insolvenzrecht
2013
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§ 336 Vertrag über einen unbeweglichen Gegenstand
Literatur
Dahl, in Andres/Leithaus, Insolvenzordnung, 2. Aufl. 2011; Ellenberger, in Palandt, BGB, 71. Aufl. 2012; Liersch/Tashiro, in Braun, InsO, 4. Aufl. 2010; Lüer, in Uhlenbruck, InsO, 13. Aufl. 2010; Reinhart, in MünchKomm-InsO, Band 3, 2. Aufl. 2008; Stephan, in Heidelberger Kommentar, InsO, 6. Aufl. 2011; Werner/Schuster, in Frankfurter Kommentar zur Insolvenzordnung, 6. Aufl. 2011.
I. Anwendungsbereich der Vorschrift
1. Normzweck
1§ 336 InsO stellt die erste Ausnahmevorschrift dar, die in Abweichung des Grundsatzes des § 335 InsO das Recht eines anderen als des Eröffnungsstaats für anwendbar erklärt.
2Die Vorschrift will Rechtssicherheit über die Frage schaffen, welche Rechtsordnung im Falle der Insolvenz für ein Vertragsverhältnis über unbewegliche Gegenstände anwendbar ist. Darüber hinaus dient die Vorschrift dem Schutz von Mietern und Pächtern unbeweglicher Gegenstände. Dieser Schutz wird allerdings nicht dadurch verfolgt, dass das für den Vertragspartner günstigere Insolvenzstatut zur Anwendung kommt, sondern das inländische, dessen Bekanntheit eher angenommen wird.
Die Vorschrift entspricht Art. 8 EuInsVO.
2. Tatbestandsvoraussetzungen
3Es muss ein Vertrag gegeben sein, welcher ein dingliches Recht an einem unbew...