NWB Kommentar zum Insolvenzrecht
2013
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§ 319 Antragsfrist
Literatur
Holzer, in Kübler/Prütting/Bork, InsO, Stand 43. Erg. Lfg. 2011; Lüer, in Uhlenbruck, InsO, 13. Aufl. 2010; Marotzke, in Heidelberger Kommentar, InsO, 6. Aufl. 2011; Siegmann, in MünchKomm-InsO, Band 3, 2. Aufl. 2008.
I. Anwendungsbereich
1Die Vorschrift beschränkt in Ergänzung der §§ 317, 318 das Antragsrecht der Nachlassgläubiger im Nachlassinsolvenzverfahren (§§ 315 ff.) in zeitlicher Hinsicht.
II. Praktische Auswirkungen
2Die zeitliche Begrenzung der Antragszulässigkeit für Gläubiger im Nachlassinsolvenzverfahren auf zwei Jahre seit Annahme der Erbschaft entspricht § 1981 Abs. 2 Satz 2 BGB, der die Antragsfrist für den Fall der Nachlassverwaltung regelt. Damit soll dem Umstand Rechnung getragen werden, dass mit fortschreitender Zeit eine Trennung von Nachlass und Eigenvermögen immer schwieriger wird. Es handelt sich um eine Ausschlussfrist, deren Versäumnis zur Unzulässigkeit des Antrages führt. Andere Antragsberechtigte (Erben, Nachlassverwalter, Nachlasspfleger, Testamentsvollstrecker) sind davon nicht betroffen (§ 317).
III. Wesentliche Problemfelder
1. Annahme der Erbschaft
3Für die Annahme der Erbschaft sieht das Gesetz unterschiedliche Wege vor (§ 1943 BGB). Der Erbe kann die formlose Ann...