NWB Kommentar zum Insolvenzrecht
2013
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§ 312 Allgemeine Verfahrensvereinfachungen
I. Anwendungsbereich der Vorschrift
1Die Intention des Gesetzgebers für natürliche Personen ein schlankes, effizientes und kostengünstiges Insolvenzverfahrens zu konzipieren, soll durch die Regelungen in § 312 erreicht werden. Die Vorschrift ist dementsprechend nur auf Verfahren anzuwenden, die unter die Regelung des § 304 fallen.
2Die ursprüngliche Fassung des § 312, die am in Kraft trat, wurde um das Ziel der Verfahrensvereinfachung zu erreichen, bis heute noch zwei Mal nachgebessert. Und zwar wurde der ursprüngliche § 312 durch die Neufassung vom , die vom bis Gültigkeit hatte, dahingehend ergänzt, dass die öffentliche Bekanntmachung nur noch auszugsweise erfolgt und § 9 Abs. 2 nicht anwendbar ist. Weiter wurde Satz 3 in Abs. 1 hinzugefügt, der besagt, dass bei Antragstellung des Schuldners die Frist des § 88 drei Monate beträgt.
3Die zweite Änderung erführ der § 312 a. F. dadurch, dass durch Gesetzt vom , gültig ab dem , die Vorschrift verkürzt wurde. Der bis dahin geltende Abs. 2 wurde gänzlich abgeschafft.
II. Praktische Auswirkung
4Das vereinfachte Verbraucherinsolvenzverfahren über das Vermögen einer natürlichen Person wird durch Beschluss eröf...