NWB Kommentar zum Insolvenzrecht
2013
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§ 305 Eröffnungsantrag des Schuldners
I. Anwendungsbereich der Vorschrift
1Erfüllt eine natürlichen Person die Voraussetzungen des § 304 und hat demzufolge Antrag auf Eröffnung eines vereinfachten Verbraucherinsolvenzverfahren zu stellen, so hat diesem zwingend ein außergerichtlicher Einigungsversuch und unter bestimmten Voraussetzungen ein gerichtliches Schuldenbereinigungsplanverfahren vorauszugehen.
2Die Vorschrift regelt zwar in Abs. 1 nur indirekt wie ein solcher außergerichtliche Einigungsversuch ausgestaltet sein muss, dafür legt sie in den Ziffern 1 bis 3 des Abs. 1 genau fest, welche Unterlagen und Verzeichnisse einem wirksamen Antrag beizufügen sind. Hierzu gehört nicht nur die Erklärung über das Scheitern des außergerichtlichen Einigungsversuchs, sondern auch ein Antrag auf Erteilung der Restschuldbefreiung, eine Vermögensverzeichnis, ein Vermögensübersicht, ein Gläubiger- und Forderungsverzeichnis und ein Schuldenbereinigungsplan.
3Die detaillierte Auflistung der dem Insolvenzantrag beizufügenden Unterlagen soll dem Schuldner als Gebrauchsanweisung dienen, damit dieser selbst die Antragsunterlagen einschließlich des Schuldenbereinigu...