Gerhard Pape, Christoph Uhländer

NWB Kommentar zum Insolvenzrecht

1. Aufl. 2013

ISBN: 978-3-482-63881-7

Besitzen Sie diesen Inhalt bereits, melden Sie sich an.
oder schalten Sie Ihr Produkt zur digitalen Nutzung frei.

Dokumentvorschau
Gerhard Pape, Christoph Uhländer - NWB Kommentar zum Insolvenzrecht Online

§ 276 Mitwirkung des Gläubigerausschusses

Susanne Berner (Januar 2013)

Literatur

Foltis, in Frankfurter Kommentar zur Insolvenzordnung, 7. Aufl. 2012; Graf-Schlicker, in Graf-Schlicker, InsO, 3. Aufl. 2012; Landfermann, in Heidelberger Kommentar, InsO, 5. Aufl. 2008; Pape, in Kübler/Prütting/Bork, InsO, Band III, Stand Februar 2010; Uhlenbruck, in Uhlenbruck, InsO, 13. Aufl. 2010; Wimmer, Das neue Insolvenzrecht nach der ESUG-Reform, 2012; Wittig/Tetzlaff, in MünchKomm-InsO, Band III, 2. Aufl. 2008.

I. Anwendungsbereich der Vorschrift

1Die Vorschrift stellt klar, dass für gewisse Rechtshandlungen des Schuldners von besonderer Bedeutung die Zustimmung des Sachwalters nicht ausreichend ist, sondern der Gläubigerausschuss, hilfsweise die Gläubigerversammlung, zustimmen muss. Der Gläubigerausschuss ist mithin in die Durchführung des Verfahrens in Eigenverwaltung ebenso einzubinden wie bei der Verfahrensabwicklung durch den Insolvenzverwalter im Regelverfahren.

2§ 276 ist durch das Gesetz zur weiteren Erleichterung von Sanierungen (ESUG) nicht verändert worden.

II. Praktische Auswirkungen und wesentliche Problemfelder

1. Zustimmung zu Rechtshandlungen von besonderer Bedeutung

3Beabsichtigt der Schuldner, Rechtshandlungen vorzunehmen, die für das Insolvenzverfahr...