NWB Kommentar zum Insolvenzrecht
2013
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§ 272 Aufhebung der Anordnung
Literatur
Foltis, in Frankfurter Kommentar zur Insolvenzordnung, 7. Aufl. 2012; Graf-Schlicker, in Graf-Schlicker, InsO, 3. Aufl. 2012; Landfermann, in Heidelberger Kommentar, InsO, 5. Aufl. 2008; Uhlenbruck, in Uhlenbruck, InsO, 13. Aufl. 2010; Wimmer, Das neue Insolvenzrecht nach der ESUG-Reform, 2012; Wittig/Tetzlaff, in MünchKomm-InsO, Band III, 2. Aufl. 2008.
I. Anwendungsbereich der Vorschrift
1§ 272 regelt die Voraussetzungen, unter denen das Insolvenzgericht die bereits angeordnete Eigenverwaltung nachträglich aufhebt. Die Vorschrift ist durch das Gesetz zur weiteren Erleichterung von Sanierungen (ESUG) deutlich mit dem Ziel verändert worden, die Beendigung der Eigenverwaltung nur bei Vorliegen beachtlicher Gründe zuzulassen. Der Gesetzgeber plädiert für einen erleichterten Zugang, aber für eine erschwerte Aufhebung der Eigenverwaltung. Nach bisherigem Recht war es umgekehrt: Der Schuldner konnte nur schwer die Anordnung der Eigenverwaltung erreichen, die Gläubiger diese jedoch vergleichsweise leicht beenden. Letzteres ändert sich durch die Neufassung des § 272. Will die Gläubigerversammlung die Eigenverwaltung beenden, so ist – anders als nach altem Recht – nach § 272 ...