NWB Kommentar zum Insolvenzrecht
2013
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§ 266 Berücksichtigung des Nachrangs
I. Anwendungsbereich der Vorschrift
1Die Vorschrift regelt gemeinsam mit den §§ 264, 265 InsO die Verteilungsreihenfolge in einem Insolvenzverfahren, dass während der Planüberwachung eröffnet wird.
II. Praktische Auswirkung
2Nach § 268 ist die Planüberwachung aufzuheben, wenn seit Aufhebung des Insolvenzverfahrens drei Jahre vergangen sind. Die Rangfolge der §§ 264 bis 266 InsO kommt nur für den Zeitraum von maximal drei Jahren eine Bedeutung zu.
3Nachrangige Gläubiger nach Absatz 2 sind regelmäßig Neugläubiger, da nach § 225 InsO die Forderungen nachrangiger Gläubiger im Insolvenzplanverfahren als erlassen gelten, wenn nichts gesondert vereinbart wird.
4Es ist umstritten, ob in der vierten Verteilungsstufe die Ansprüche aus den Positionen 4b und 4c gegenüber den Ansprüchen aus 4a nachrangig sind und für diese Ansprüche eine Zwischenstufe gebildet werden muss.