NWB Kommentar zum Insolvenzrecht
2013
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§ 248 Gerichtliche Bestätigung
Literatur
Balz/Landfermann, Die neuen Insolvenzgesetze, 2. Aufl. 1999.
I. Anwendungsbereich der Vorschrift
1Mit § 248 i. V. mit §§ 250, 254 wird sichergestellt, dass nur solche Insolvenzpläne Wirksamkeit gegenüber den Verfahrensbeteiligten entfalten, die unter Beachtung der die Beteiligten schützenden Vorschriften der Insolvenzordnung zum Planverfahren zustande gekommen sind. Sie dient damit dem Schutz der Rechte der Beteiligten.
II. Praktische Auswirkungen
1. Planbestätigung (Abs. 1)
2Aus Abs. 1 folgt zunächst, dass ein Insolvenzplan zu seiner Wirksamkeit der Bestätigung durch das Insolvenzgericht bedarf. Darüber hinaus stellt Abs. 1 klar, dass die Planbestätigung die Annahme des Insolvenzplans durch die Beteiligten nach §§ 244 bis 246a sowie die Zustimmung des Schuldners nach § 247 voraussetzt. Zugleich wird die zeitliche Reihenfolge dahingehend geregelt, dass die Planbestätigung erst erfolgen darf, wenn die Annahme des Plans durch die Beteiligten erfolgt ist und die Zustimmung des Schuldners vorliegt.
3Durch die ausdrückliche Bezugnahme auch auf die §§ 245 bis 246a wird klargestellt, dass über das Vorliegen der Voraussetzungen dieser Fiktionen und Vermutungen im Rahmen der Bes...