NWB Kommentar zum Insolvenzrecht
2013
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§ 246a Zustimmung der Anteilsinhaber
I. Anwendungsbereich der Vorschrift
1Der Anwendungsbereich des § 246a, welcher im Rahmen des ESUG eingefügt wurde, ist eröffnet, wenn der Plan hinsichtlich der Anteils- oder Mitgliedschaftsrechte der am Schuldner beteiligten Personen Regelungen vorsieht, so dass für sie nach § 222 Abs. 1 Nr. 4, § 238a Gruppen mit stimmberechtigten Anteilsinhabern gebildet werden.
II. Praktische Auswirkungen
1. Zustimmungsfiktion
2Sofern sich kein Mitglied einer Gruppe der Anteilsinhaber an der Abstimmung beteiligt, gilt die Zustimmung dieser Gruppe nach § 246a als erteilt. Die Regelung entspricht der Regelung des § 246 Nr. 2 über die Zustimmung der nachrangigen Insolvenzgläubiger bei fehlender Beteiligung an der Abstimmung.
2. Zweck und Wirkung der Zustimmungsfiktion
3Die Regelung in § 246a soll nach der Gesetzesbegründung der Vereinfachung des Abstimmungsverfahrens dienen. Eine tatsächliche Vereinfachung ist mit der Norm allerdings nicht verbunden. Denn ohne die Fiktion wäre die sich passiv verhaltende Gruppe bei der Ermittlung der erforderlichen Mehrheiten nach § 244 und dem dort geltenden Grundsatz, dass passives Verhalten bei der Abstimmung über den Plan nicht den Ausschlag g...