NWB Kommentar zum Insolvenzrecht
2013
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§ 240 Änderung des Plans
Literatur
Andres, in Andres/Leithaus, InsO, 2. Aufl. 2011; Balz/Landfermann, Die neuen Insolvenzgesetze, 2. Aufl. 1999; Braun, in Nerlich/Römermann, InsO, Stand 22. Erg. Lfg. 11/2011; Braun/Frank, in Braun, InsO, 5. Aufl. 2012; Flessner, in Heidelberger Kommentar, InsO, 6. Aufl. 2011; Hintzen, in MünchKomm-InsO, Band 2, 2. Aufl. 2008; Lüer, in Uhlenbruck, InsO, 13. Aufl. 2010.
I. Anwendungsbereich der Vorschrift
1Mit § 240 wird dem Planinitiator die Möglichkeit eröffnet, einzelne Regelungen des Insolvenzplans noch im Termin zu ändern, um damit dem Ergebnis der Erörterungen Rechnung zu tragen. Insbesondere die nach Satz 2 bestehende Zulässigkeit, noch im selben Termin über den geänderten Plan abzustimmen, verdeutlicht den die Norm tragenden Beschleunigungsgedanken, der im Rahmen des Gesetzgebungsverfahrens auch zur einheitlichen Terminierung des Erörterungs- und des Abstimmungstermins geführt hat.
II. Praktische Auswirkung
2Trotz der üblichen Vorabstimmung des Insolvenzplans mit dem Insolvenzgericht und den wesentlichen Gläubigern kann sich bei den Erörterungen im Rahmen des Erörterungs- und Abstimmungstermins zeigen, dass der Plan an einzelnen Regelungen zu scheitern droht. Das ...