Gerhard Pape, Christoph Uhländer

NWB Kommentar zum Insolvenzrecht

2013

ISBN: 978-3-482-63881-7

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Gerhard Pape, Christoph Uhländer - NWB Kommentar zum Insolvenzrecht Online

§ 239 Stimmliste

Marcus Backes (Januar 2013)

I. Anwendungsbereich der Vorschrift

1Die Vorschrift regelt die Dokumentation der den Beteiligten bei der Abstimmung über den Insolvenzplan zustehenden Stimmrechte.

II. Praktische Auswirkung

2Nach § 239 hat der Urkundsbeamte der Geschäftsstelle neben dem Protokoll nach § 4 InsO, §§ 159 bis 165 ZPO, in welchem die wesentlichen Vorgänge des Erörterungs- und Abstimmungstermins dokumentiert werden, zu Beweiszwecken in einem gesonderten Verzeichnis die nach dem Ergebnis der Erörterungen und ggf. gerichtlicher Entscheidungen bestehenden Stimmrechte einzutragen.

3Grundsätzlich ist in die Stimmliste lediglich das Ergebnis der Erörterung, mithin der Umfang des Stimmrechts eines jeden Beteiligten einzutragen. Liegt dem Stimmrecht eine Entscheidung des Insolvenzgerichts zugrunde, so ist dies zu vermerken, da insoweit eine nachträgliche Änderung der Entscheidung entsprechend § 77 Abs. 2 Satz 3 in Betracht kommt.

4Soweit über mehrere Insolvenzpläne abzustimmen ist, müssen für jeden einzelnen Plan gesonderte Stimmlisten geführt werden, da die Stimmrechte der Beteiligten hinsichtlich der Pläne unterschiedlich sein können.

III. Wesentliche Problemfelder

5Teilweise wird vertreten, dass im Falle ...