NWB Kommentar zum Insolvenzrecht
2013
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§ 234 Niederlegung des Plans
I. Anwendungsbereich der Vorschrift
1§ 234 korrespondiert mit § 232. Die Beteiligten (nun i. S. des § 235 Abs. 3) sollen die Möglichkeit erhalten, sich über den Inhalt des Plans sowie über alle eingehenden Stellungnahmen zu informieren.
II. Praktische Auswirkungen
2Die tatsächliche Einsichtnahme des Plans nebst Anlagen und Stellungnahmen durch die Beteiligten ist selten.
3Der Beteiligtenbegriff ist nach allgemeiner Auffassung weiter zu fassen als es in § 232 der Fall ist. Nunmehr besteht auch seitens der Insolvenzgläubiger die Möglichkeit, Einsicht in den Plan zu nehmen. Nichtbeteiligte Dritte können nur unter Glaubhaftmachung eines besonderen Interesses gem. §§ 4, 299 Abs. 2 ZPO Einsicht erlangen.
4Der Plan wird nach Ablauf der Stellungnahmefrist gem. § 232 Abs. 3 ausgelegt. Die Niederlegung wird zusammen mit dem Erörterungs- und Abstimmungstermin gem. § 235 Abs. 2 öffentlich bekannt gemacht.
5Den Beteiligten wird der Plan gem. § 235 Abs. 3 zum Erörterungs- und Abstimmungstermin zugestellt.